für das Königreich Sachsen,
26744 Stück vom Jahre 1835.
—106.) Verordnung
an den Stadtrath zu Dresden,
die Dresdner Leihhausordnung betreffend;
vom 19ten October 1835.
Die Koͤnigl. Kreisdirection zu Dresden hat die von dem Stadtrathe allhier mittelst Be-
richts vom 14ten Juli 1835. anderweit eingereichte, unter Mitwirkung der dasigen provi—
sorischen Communrepraͤsentanten neu entworfene Leihhausordnung fuͤr die Stadt Dresden,
und zwar insbesondere die in den 99. 8. 10. 14. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. der
eihhausordnung enthalcenen Bevorzugungen, in Erwägung, daß selbige dem Leihhause, ver-
möge der ältern, unter dem Zen October 1768. landesherrlich confirmirten teihhausordnung
bereits zuständig und bisher schon in Ausübung gewesen sind, dieselben daher noch ferner
fortzubestehen haben und in die neue teihhausordnung als der Anstalte schon zuständige Rechte
aufgenommen worden sind, mit Genehmigung des Königl. Ministeriums des Innern, un-
term heutigen Tage bestätigt, und läßt diese Leihhausordnung dem Stadtrathe zu Dresden
mit der Verordnung hierdurch zurückgehen, das weiter Erforderliche zu besorgen.
Dresden, den 19ten October 1835.
Koͤnigl. Saͤchs. Kreisdirection.
von Wietersheim.
J. M. Bogel, 8
1835 66
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