(480 )
Bei diesen Auctionen, deren in der Regel drei im aufe des Jahres gehaleen werden,
dürfen andere Effecten als solche, welche bei dem teihhause wirklich verpfändet gewesen,
nicht mit versteigert werden. ODen teihhausoffickanten, mit Ausnahme der Toaratoren, ist
verboten, auf die zu versteigernden Pfänder mit zu bieten.
Von dem gelösten Gelde aber wird über den Pfandschilling und die Zinsen annoch von
jedem Thaler 1 Gr. Auctionsgebühr gekürze und die Uebermaase dem Vorzeiger des Pfand-
scheines gegen dessen Rückgabe und Ausstellung einer Quittung ausgeliefert.
§. 47. Bei den Auccionen wird nach Befinden der Umstände ein aus mehrern Stäk-
ken bestehendes Pfand entweder im Ganzen, oder in einzelnen Seücken, ausgeboten und
versteigert. Fände sich kein Käufer, so soll das Pfand bis zur nächsten Auction aufbe-
wahrt werden, sollte aber das höchste Gebot auf das Pfand unter dem Betrage des Dar-
lehns sammt Zinsen und Auctionsgebühren bleiben, so berußzt es auf Verordnung der De-
putation, ob ein solches Pfand bis zu anderweiter günstigerer Gelegenheit vorzubehalten
sey, oder die Tarakoren gehalten seyn sollen, selbiges gegen Erlegung des Pfandschillings,
der Zinsen und Auctionsgebühren an sich zu nehmen.
Bei Pfändern aber, welche auf diese Weise zum zweitenmal zur Versteigerung kommen,
ist der Taxator unbedingt zum Ersatze dessen, was beim Erlöse von dem Gesammtbetrage
des Darlehns, der Zinsen und der Auceionsgebühren ermangelt, verbunden.
Reclamationen gegen die im Catalog angegebene Qualität erstandener Pfänder an In-
welen, Perlen, Gold und Silber, müssen längstens binnen 24 Spunden nach erfolgter
Erstehung bei der Leihhausdeputation, unter Rückgabe des erstandenen Gegenstandes, und
zwar in völlig unverändertem Zustande, und ohne Verletzung der nach Befinden von dem
geihhause darauf angebrachten Zeichen erhoben werden, indem nach Verfluß dieser ersten
24 Stunden keine Reclamationen dieser Art mehr angenommen werden.
§. 18. Wenn der Pfandscheininhaber sich bis zu Beendigung der Auction niche an-
melder, so wird der Betrag des Ueberschusses bei dem teihhause zwei volle Jahre vom
letzten Tage der Auction an gerechnet, verwahrlich aufbehalten und während dieser Frist
ihm auf erfolgendes Anmelden, gegen Rückgabe des Pfandscheines und Quittung, auch in
den Fällen, wo das Darlehn über 3 Thaler berragen, gegen Entrichtung der Depositen=
gebühren an 6 Groschen von Hundert Thaler des Ueberschusses, verabfolgt.
Hingegen fälle nach Ablauf dieser Zeit gedachter Ueberschuß dem teihhause anheim,
und jeder weitere Anspruch an letzteres deshalb hinweg.
§. 19. Bei Einlösung der Pfänder, so wie bei Erhebung des von dem Erlöse ver-
steigerter Pfänder verbliebenen Ueberschusses wird der Inhaber des Pfandscheines als genu-
gend legitimirt betrachter, seibst wenn im Scheine der Name eines andern Eigenthümers