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6.) Verordnung,
die, in die Kichhenbücher aufzunehmenden Nachrichten über Heimathsangehö-
rigbeitsverhältnisse betreffend;
vom 2len Jamar 1835.
Rochdem unter dem 26sten November vorigen Jahres das Heimathsgesetz und die, zu
dessen Ausführung von dem Ministerio des Innern erlassene Verordnung publicirt worden
ist, so verordnet das Ministerium des Culeus und öffentlichen Unrerrichts in Bezug auf das
Eintragen von Nachrichten über Heimathsangehörigkeitsverhälenisse in den Kirchenbüchern
Nachbemerktes:
1. Die Geistlichen und Kirchner, welchen die Führung des Kirchenbuchs obliegt, haben
bei dem Eintragen der Nachrichten die möglichste Genauigkeit anzuwenden, damit sich darin
namentlich über die Heimathsangehörigkeiksverhältnisse der, zur Taufe zu bringenden Kinder
überhaupt, so wie insonderheit derjenigen, von denen in §. 10. des Heimathsgesetzes die
Rede ist, segleich zuverlässiger und erschöpfender Nachweis finden lasse. Es darf daher eine
genaue Einzeichnung des Vor= und Junamens der Gebornen eben so wenig fehlen, als
eine zuverlässige Angabe des Tags der Geburk, wie dies den Geistlichen und Kirchnern oh-
nehin in der Anweisung zu besserer Einrichtung der Kirchenbücher vom 18##en Februar 1799.
(C. A. C. II. 1ste Abeh. S. 227. fg.) und, so viel die Oberlausttz betrifft, in dem Ober-
amtspatente vom 7ten December 1799, auf welche dieselben hiermit wieder verwiesen wer-
den, zur Pflicht gemacht ist.
2. In JFällen aber, wo die Heimathsangehörigkeit zweifelhaft, oder sonst polizeiliche
Erörterung nöthig ist, hat der Geistliche, oder der sonst mit der Führung des Kirchenbuchs
Beauftragte der betreffenden Obrigkeic sofort Anzeige zu machen, auch daß dies geschehn,
im Kirchenbuche ausdrücklich zu bemerken und eben so nachher das, von der Obrigkeit mit-
zutheilende Resultat der angestellten Erörterungen nachzutragen.
3. Die Geistlichen sind verpflichtet, den Kircheninspectionen auf Verlangen jeder Zeit
die Kirchenbücher zur Einsicht und Revision vorzulegen. Andren Obrigkeiten der Parochie
ist zwar auf ihr vorgängiges Ersuchen diese Einsicht zu ihrer Notiz ebenfalls nicht zu ver-
weigern; allein Nachträge und Aenderungen im Kirchenbuche können ausser den, §. 2.
vorausgesetzten Fällen, nur mic Genehmigung der Kircheninspection, oder der sonst zunächst
vorgesetzten geistlichen Behörde vorgenommen werden und sind daher alle diesfallsige Anträge
an diese zu richten.
4. Wer den Eintrag in das Kirchenbuch besorge hat, bleibe für seine Angaben verant-
wortlich und wird, vorbehältlich der daraus erwa herzuleicenden Civilansprüche, für jede wis-
sentlich aufgenommene unrichtige, oder unvollständige Angabe nach Umständen mie Ordnungs-=
strafen bis auf 10 Thaler —. — belegt werden.