Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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haltenem muͤndlichen Verhoͤr, ohne Gestattung schriftlichen Verfahrens, sofort ein Bescheid 
ertheilt, wenn aber dagegen appellirt wird, mit Berichtserstattung weiter gesetzlich verfahren. 
Appellationen, welche gegen Versteigerung verpfaͤndeter Sachen nach der Verfallzeit, 
so wie gegen deren Zuschlagung und Ausantwortung an den Ersteher eingelegt werden, 
hindern das Verfahren, gegen welches sie gerichtet sind, in keinem Falle, es ist aber da— 
von behoͤrigen Orts nachher gebuͤhrende Anzeige zu erstatten. 
9. 25. Gegenwaͤrtige neue Leihhausordnung, gegen deren Bestimmungen keine Aus— 
nahme Statt findet, und nach welcher jedermann in Leihhausangelegenheiten sich zu richten 
hat, tritt vom Tage der Publication an, unter gaͤnzlichem Wegfall der aͤltern Leihhausord- 
nung, in gesetzliche Kraft. 
Dresden, am 14ten Juli 1835. 
Der Rath zu Dresden, 
Huͤbler, 
Buͤrgermeister. 
  
1835. 67
	        
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