Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Nachdem die Königlich Saͤchsische Regierung mit der Koͤniglich Preussischen Regierung 
uͤbereingekommen ist, wirksamere Maasregeln zu Verhütung der Forsifrevel in den Grenz- 
waldungen gegenseitig zu creffen, erklären beide Theile Folgendes: 
I. Es verpflichtee sich sowohl die Königlich Sächsische, als auch die Königlich Preus- 
sische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterrhanen in den Waldungen des andern 
Gebiets verübt haben möchten, sobald sse davon Kenntniß erhäle, nach denselben Gesetzen 
zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersuche und bestraft werden würden, 
wenn sse in inländischen Forsten begangen worden wären. 
II. Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle mögliche 
Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur der Frevler durch die 
Förster, Waldwärter 2c. bis auf eine Stunde Entfernung von der Grenze verfolgt werde, 
und daß, wenn die auf der Berfolgung eines Waldfrevlers begriffenen Förster und Wald= 
wärter eine Haussuchung in dem jenseitigen Gebiere vorzunehmen für nöcthig finden, sie 
solches an den Orten, wo der Sitz einer Gerichtsobrigkeie ist, bei dieser, an andern Orten 
aber den Ortsgerichtspersonen (dem Bürgermeister oder Ortsschultheißen) anzuzeigen haben, 
von welchen alsdann unverzüglich — und zwar im letztern Falle mit Zuziehung eines Ge- 
richtsschöppen — die Haussuchung im Beiseyn des Requirenten vorgenommen werden darf. 
III. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorgesetzte über den Erfolg der gesche- 
benen Haussuchung dem requirirenden Förster oder Waldwärter eine schrifrliche Ausfertigung 
ausstellen und demnächst an die ihm veorgesetzte Behörde in gleicher Maaße Beriche erstat- 
ten, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von ein bis fünf Thalern für denjenigen Ortsvor- 
stand, welcher der Requisition nicht Gunge leistet. Auch kann der Angeber verlangen, daß 
der Förster oder, in dessen Abwesenheir, der Waldwärter des Orts, worin die Haussu= 
chungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde. 
IV. Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa Stact gehabten Ge- 
richtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohne 
und in welchem das Erkenntniß Statt gefunden hat, und nur der Betrag des Schaden- 
ersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Casse dessenigen Staals abgeführt wer- 
den, in welchem der Frevel verübt worden ist. 
V. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich Sächsischen und 
in den Königlich Preussischen Staacen wird zur Pslicht gemacht, die Unkersuchung und 
Bestrafung der Forsifrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach 
der Verfassung des Landes nur irgend möglich seyn wird. 
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