Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 490 ) 
114110.) Verordnung 
an das Appellationsgericht zu Dresden, 
die Erledigung einiger Sweifel aus dem Geset über prioilegirte Gerichts- 
stände betreffend; 
vom Iien November 1835 
Das- Justizministerium hat aus den Vortraͤgen des Appellationsgerichts zu Dresden 
vom cc. ersehen, wie dasselbe den Zweifel: ob die §. 58. des Gesetzes über privilegirte Ge- 
richtsstände, vom 288sten Januar . c. enthaltene Bestimmung auch auf die Fälle anzu- 
wenden sei, wenn katholische Geistliche in solchen Eheirrungen, in welchen der Beklagte 
Katholik, oder auf Annullirung einer gemischten Ehe angetragen ist, ihre Theilnahme ab:e 
lehnen? aufgestelle und auf dessen Erledigung angetragen hat. 
Wenn nun das Ministerium der, auch von anderen Appellationsgerichten angenomme- 
nen Meinung: daß die Bestimmung 9. 58. allerdings auch auf solche Fälle analoge An- 
wendung zu finden habe, seinen Beifall giebt, so mag sich das Appellationsgericht zu Dres- 
den in der Fortstellung und Entscheidung der bei demselben anhängigen Eheirrung der 2c. 
Ehegatten nicht behindert fühlen, auch sich in andern Fällen hiernach achten. 
Eben so mag das Appellationsgericht, wenn ein katholischer Geistlicher die Haltung 
des F. 56. gedachten Gesetzes geordneken Sühneversuchs ablehnen sollte, die Klage auf An- 
nullation oder Scheidung der Ehe, auch unerwartet desselben, annehmen. 
In Gemäsheit G. 27. des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände hat das Juskizmi- 
nisterium gleichzeitig die Bekanntmachung dieser Berordnung durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt veranfkaltet. 
Die mit eingereichten beiden Actenstücke 2c. 
Dresden, den 7ten November 1835. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz, 
Hausmann. 
Letzte Absendung: am 28Sten November 1835.
	        
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