Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

  
fuͤr das Koͤnigreich Sachfen, 
2 7#es Stück vom Jahre 1835. 
  
111.) Verordnung, 
mehre Ergänzungen und Abänderungen bei der Gewerbe= und Personal- 
steuer, ingleichen die Revision der Kataster betreffend; 
vom 25sten November 1835. 
Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, ꝛc. 
Die seit Eintritt der Gewerbe- und Personalsteuer gemachten Wahrnehmungen haben 
mehre Abaͤnderungen und Ergaͤnzungen der durch das Gesetz und die Verordnung vom 
22sten November 1834. ertheilten Bestimmungen im Interesse sowohl der Steuerpflichti— 
gen, als der Staatscasse, erforderlich erscheinen lassen. Wir haben daher die deshalb von 
Unseren Ministerien des Innern und der Finanzen, im Einklange mit §. 71. des angezo- 
genen Gesetzes, bereits getroffenen veränderten Anordnungen sowohl, als die fernerweit 
diesfalls, so wie wegen Berichtigung der Gewerbe= und Personalsteuerkataster von ihnen 
beantragten Bestimmungen zusammen zu fassen und in Nachstehendem zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen beschlossen. Wir verordnen daher wie folge: 
. 1. ODie wegen Ausführung des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes unterm 22sten 
November 1834. erlassene Verordnung, (Sammlung der Gesetze und Verordnungen des- 
selben Jahres No. 79. S. 415.)) von welcher die noch ferner zu befolgenden Bestimmun- 
gen hier wieder mit aufgenommen worden sind, wird hiermit aufgehoben. 
Da in den alten Erblanden nur diejenigen Quatemberbeiträge vom 1sten Januar 1835. 
an in Wegfall zu bringen gewesen st sind, welche von Unangesessenen und Gewerbtrreibenden 
von der Nahrung und dem Erwerbe, ohne Rücksicht auf Grundeigenthum, als rein per- 
sönliche Abgabe erhoben worden sind; so folgt hieraus von selbst, daß die, wegen des nutz- 
baren Besitzes von Grundstücken jeder Art aufgelegren, oder künftig aufzulegenden, der- 
1835. 68
	        
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