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Hiernach haben sich alle die, welche Kirchenbücher zu führen haben, insonderheit alle
Geistliche und geistliche Behörden aller Confessionen hiesiger Lande, unerwarket einer weitern,
durch das apostolische Vicariak, die Consistorien, oder die Oberamceregierung zu Budissin
zu erlassenden Anweisung, zu achten.
Dresden, am 2ten Januar 1835.
Das Ministerium des Cultus und böffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann.
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V.) Verordnung,
die Erklärungen wegen Verzeihung begangenen Ehebruchs betreffend;
vom 6ten December 1834.
E. ist wahrzunehmen gewesen, daß in mehren Fällen bei Untersuchungen wegen Verletzung
der ehelichen Treue die beleidigten Ehegatten vor Geriche sich erklärt haben, dem schuldigen
Ehegatten zwar den begangenen Ehebruch zu verzeihen, sich jedoch dabei das Recht auf An-
stellung der Ehescheidungsklage vorzubehalten. Da jedoch, nach Vorschrift des Gesetzes, die
Bestrafung der fleischlichen Vergehungen und einiger, hiermic in Verbindung stehender Ver-
brechen betreffend, vom Zien Februgr 1834, F. 23. No. 3. ein solcher Vorbehalt bei er-
folgender Berzeihung des begangenen Ehebruchs unzulässig ist und das Interesse der be-
theiligten Personen erfordert, nicht durch Mißverständniß der gesetzlichen Vorschriften der-
gleichen unv#irksame Erklärungen herbeizuführen; so werden auf Anordnung Sr. König-
lichen Majestät und des Prinzen Mirregenten Königlicher Hoheirt sämme-
liche Gerichesbehörden hiermic angewiesen, in vorkommenden Fällen die beleidigten Ehegarten
auf die Unstatthaftigkeit eines solchen Vorbehales bei der erfelgenden Verzeihung der, von
dem andern T+eile sich zu Schulden gebrachten Verletzung der ehelichen Treue aufmerksam
zu machen.
Dresden, den 6ten December 1834.
Ministerium der Justiz.
von Koͤnneritz.
Hausmann.