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Jahr unveraͤndert bleibt, so ist jedoch nach dessen Ablauf das Gesammtquantum nach der
sich für das nächstfolgende Jahr ergebenden neuesten Anzahl der selbstständigen Handelsge-
schäfte am Orte aufs Neue festzustellen und vorschriftmäsig zu vertheilen.
2.) Da in Mittelstädten Handelsgeschäfte von so ansehnlichem Umfange vorkommen,
daß, wie sich bei der Aufstellung der Gewerbe= und Personalsteuerkataster ergeben hak, der
ihnen vom Gesammesteuerquanto des dasigen Handelsskandes durch die Obrigkei nach §. 4.
des Gesetzes zugecheilte Gewerbesteuerbeitrag zwischen ihnen und den übrigen Gewerbereiben=
den des Orts oder den Kaufleuten anderer, namentlich kleiner Seädte ein richtiges Ber-
häleniß der Befkeuerung nicht herstelle; so bleibe für solche Fälle dem Finanzministerio vor-
behalten, den Sreuerbeicrag derartiger Handelsgeschäfte verhälenißmäsig zu erhöhen, und
den Mehrbekrag, neben dem Seiten des Handelsstandes zu tragenden Gesammtquanto,
von ihnen einbringen zu lassen.
. 3. 1.) Weinbergsbesitzer, welche nur den von ihnen selbst erbauken Wein aus-
schänken, sind wegen dieses Erwerbs mie Gewerbesteuer nicht zu vernehmen.
2.) Bei Wiccualienhändlern und Herumträgern solcher Gegenstände, welche einen nur
geringen Werch haben, wie Blechlöffel, Schwefelfaden, Klammern und dergleichen, ist im
Fällen dringenden Bedürfnisses eine Ermäsigung des niedrigsten Satzes bis auf die Hälfee
gestattet.
S. 4. 1.) Als Kennzeichen eines fabrikmäsigen Gewerbsberriebs ist nächst der Anfer-
tigung und Zurichtung von Handelswaaren zum Vertrieb im Ganzen, insbesondere auch
die Theilung der Arbeie, wie bei Anfertigung einzelner Theile des Fabrikaks durch beson-
dere Arbeiter und dergleichen, so wie im Allgemeinen ein derartiger Umfang des Gewerbs-
betriebs anzusehen, daß bei der Besteuerung des Betheiligten nach den für Handwerker be-
stimmten Sätzen ein verhältnißmäsiger Beitrag niche festzustellen wäre.
2.) Bei denjenigen Webern, welche ihr Gewerbe selbstständig, mic eigenem Materiale
betreiben und der §. 6. B. des Gesetzes gedachten Gewerbsklasse angehören, ist bei einem
Betriebe
a.) von 1 bis 5 gangbaren Stuͤhlen als niedrigster Steuerbeitrag 1 Thaler,
b.) von 6 bis 10 gangbaren Stuͤhlen als niedrigster Beitrag 2 Thaler, und erst
Zc.) bei einer größeren Anzahl gangbarer Stuͤhle der Satz von 3 Thalern als niedrig-
ster Steuerbeitrag anzunehmen.
6 5. 1.) Weber und Wirker, welche nur durch Fabrikverleger oder Grossisten be-
schäftigt werden, mögen, auch dafern sse mehr als einen, jedoch niche über vier Gehül-
sen halten, den Fabrikarbeitern gleich nach Tarif F. besteuerk werden.
2.) Weberei, Wirkerei oder andere Fabrikgewerbe sind als Nebengewerbe bei der Land-
wirthschaft und als deshalb steuerfrei dann nicht anzusehen, wenn dieselben fortwährend
oder überhaupt dergestalt betrleben werden, daß sie den wesentlicheren Nahrungszweig des
Betheiligten bilden.
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Zu . 5.
Zu 5. 6.
Zu é. 7.