Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zu 8. 9. 
Zu . 10. 
Zu 6. 13. 
( 494 ) 
3.) Unternehmer von Anlagen zur Gewinnung oder ersten Vorrichtung von Natur= 
producten, welche die von ihnen zu verarbeitenden Materialien auf eignem Grund und Boden 
gewinnen, haben von diesen Anlagen besondere Gewerbesteuer nicht zu entrichten, auch da- 
fern sie das hierbei erforderliche Brennmaterial kaufen. 
6. 6. Bäcker, welche in dem §. 9. Punct 4. des Gesetzes gedachten Falle Brannk- 
wein oder Liqueure verabreichen (vergläsern), ohne jedoch den Branntweinschank als beson- 
deres Gewerbe zu betreiben, sind desfalls nach Maasgabe der Umstände mit 1 bis 3 Tha- 
lern in Ansatz zu bringen. 
§. 7. 1.) Da die F. 10. des Gesetzes auf 2 Thaler bis 12 Thaler festgestellten 
Gewerbesteuersätze der Bankfleischer in kleinen Städten und auf dem tande in mehren Fäl- 
len eine höhere Besteuerung dieser Fleischer, im Vergleiche zu denen in großen und Mittel- 
städten zur Folge gehabt, auch ein dem Gewerbsbetriebe jedes Einzelnen minder nahe kom- 
mendes Verhältniß der Besteuerung hergestellt haben; so sind künftig die Beiträge der 
Bankfleischer in kleinen Städten und auf dem placten Lande wie bei denen in großen und 
Mittelstädlen auf 1 Groschen vom Thaler der im vorhergegangenen Jahre erlegten Schlacht- 
steuer zu bestimmen. 
2.) Bäcker auf dem tande, welche sich ausschließend mit Schwarzbrodbäckerei befas- 
sen, können bei geringem Betriebe dieses Gewerbes mit der Hälfte des niedrigsten Satzes 
vernommen werden. 
3.) Bei Mühlen, welche Backgerechrigkeit ausüben, eritt wegen letzterer ein Gewerbe- 
steuerbeitrag der 5(en Unterabtheilung ein. 
. 8. Für Personen, welche Mühlwerke zu Verarbeitung von Getreide, zu Gewin- 
nung von Oel aus Sämereien und zum Schneiden von Bau= und Nutzholz im Bertriebe 
haben, ist die jährliche Gewerbesteuer dergestalt zu bestimmen, daß 
a.) wenn die Mühlwerke vom Wasser getrieben werden, auf jeden Mahlgang und für 
jeden Monat, in welchem sich derselbe im Bertriebe befinden kann, ein Beitrag von 12 
Groschen gerechnet wird, dabei jedoch so viel Monate ausser Ansatz bleiben, als der Mahl-= 
gang, sei es aus Mangel an Wasser oder aus einem anderen Grunde, in der Regel ausser 
Betrieb gesetzt zu werden pflegt. 
Bei Mühlen, deren Mahlgur in der Regel in einer geringeren Getreideart, namentlich 
nicht in Roggen oder Weizen, sondern in Hafer oder einer Mischung jener Getreidearten 
mit Hafer besteh", kann, nach dem Ermessen der Districtscommission und Beschaffenheit 
der Umstände, der Sceuerbeitrag unter 12 Groschen, jedoch auf mindestens 8 Groschen 
monatlich bestimmt werden. 
Die Gewerbesteuer ist für den Betrieb jedes einzelnen Mahlgangs nach dessen Beschaf- 
fenheit besonders auszuwerfen und die Summe der Gewerbesteuer von den einzelnen Mahl- 
gängen als Gesammtbetrag für den Mhleninhaber angusetzen.
	        
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