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Zur II. Abtheilung.
Personalsteuer.
6. 15. 1.) Dafern der jährliche Be#rag des Diensteinkommens die Summe von Zu . 22.
20 Thalern und bei Pensionen die Summe von 40 Thalern niche überskeige, sind die In-
baber derartiger Genüsse in dieser Unterabtheilung nicht mic Personalsteuer zu vernehmen.
2.) Die bei Auswerfung der Personalsteuer der 1sten Umterabchellung ausfallenden
Groschentheile sind dergestalt zu beseitigen, daß dabei Becräge von 6 Pfennigen und we-
niger ausser Ansatz gelassen, dagegen Beträge von 7 und mehr Pfennigen als ganze Gro-
schen in Ansatz gebracht werden.
3.) Dienstgehalte oder Pensionen, welche aus dem Auslande bezogen werden, sind der
Personalsteuer nicht in der Asten, sondern in der 5ten Unterabtheilung unterworfen.
4.) Freie Dienstwohnungen sind nach dem dafür in den Bestallungsdecreten ausgewor-
senen Berrage, und, wo diese noch nicht ausgefertiget sind, nach einem verhältenißmäsigen
Mittelsatze, z. B. bei Justiz= und Rentbeamten ohne Unterschied des Orts auf 80 Thaler,
bei Revierförstern auf 30 Thaler jährlich anzuschlagen.
Die Amtswohnungen der Geistlichen, Kirchen= und Schuldiener bleiben hierbei zur
Zeic ausser Ansatz.
5.) Die zu Deckung des Dienstaufwands bestimmten Localzulagen bleiben von der Ver-
steuerung frei.
§. 16. Oie Personalsteuer der Grundstücksbesitzer ist unabhängig, nicht allein von
der Personalsteuer in den Unrerabtheilungen 1. bis 3. und 6., sondern auch von der Per-
sonalsteuer der 51en Unterabkheilung.
S. 47. 1.) Die Personalsteuer derjenigen Personen, welche, ohne von einem ande-
ren bestimmten Erwerbzweige Gebrauch zu machen, von ihrem Vermögen leben, ist mit
der Personalsteuer der Beamten in ein angemessenes Verhäleniß zu stellen und daher in
denjenigen Fällen, wo der, §. 32. festgesetzte, geringste Beitrag von 4 Thalern im Ver-
häleniß zu dem jährlichen Einkommen des Betheiligren als, dem oben gedachten Grund-
satze gemäs, zu hoch erscheine, die Seeuer lediglich nach diesem Grundsatze und mithin in
dem erwähnten Falle auch unrer dem Betrage von 4 Thalern festzustellen.
2.) In der Sten Unterabtheilung der Personalsteuer sind auch diejenigen Personen zu
vernehmen, welche bedeutende Auszuͤge von groͤßeren Landguͤtern und dergleichen beziehen
und nicht in der Isten, 2ten oder Öten Unterabtheilung der Personalsteuer beitragspflichtig
oder der Gewerbesteuer unterworfen sind.
Zu 8. 31.
Zu 8. 32.
bis 34.
d. 18. Wer Gewerbesteuer oder Personalskeuer in der 1sten, 2ken oder Gten Unter- Zu 8. 34.
abtheilung zu entrichten hat, ist in der 5ten Unrerabtheilung von der Personalsteuer befreit.
Dagegen schließt die Besteuerung in der Zten und 46#en Unterabtheilung der Personalsteuer
die Beitragspflichtigkeit in der 5ten Unterabtheilung nicht aus.