Zu 8. 35.
Zu 6. 38.
Zu §. 40.
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§. 19. 1.) Beziehen Personen, welche in Privatdiensten stehen und der Öten Un-
terabtheilung der Personalsteuer angehören, ein Diensteinkommen, mie welchem die im Ta-
rif F. aufgeführten Sätze, nach Maasgabe der für die Besteuerung öffentlicher Beamten
G. 22. des Gesetzes aufgestellten Grundsätze, nichr in richtigem Verhälenisse stehen; so sind
diese Grundsätze auch auf derartige Privatdiener anzuwenden.
2.) Wer wegen eines anderen Gewerbes Gewerbesteuer zu entrichten hat, bleibt von
der Personalsteuer als Gewerbsgehülfe befreit, mit Ausnahme des Falls, wo der Betrag
der Personalsteuer den der Gewerbesteuer übersteigt. Solchenfalls hat der Betheiligre die
Personalsteuer der 6ten Unterabeheilung zu entrichten und bleibt dagegen von der ihn aus-
serdem treffenden Gewerbesteuer befreit.
Zur III. Abtheilung.
Befreiungen oder Ermäsigungen bei der Gewerbe und
Personalsteuer.
§6. 20. 1.) Eine Gegenleistung, welche bei den durch Andere unterhaltenen Perso-
nen die Steuerpflichtigkeit zur Folge hat, ist in allen den Fällen anzunehmen, wo durch
die gewerblichen oder haus= und landwirthschaftlichen Verrichtungen derartiger Personen
die Dienste anderer, ausserdem zu ermiethender, Personen ersetzt werden, z. B. wenn ein
Vater seinen Sohn als Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Knecht, seine Tochter als
Dienstmagd benutze, ohne Unterschied, ob die diesfallsigen Dienstleistungen durch Geld oder
Naturalien gelohnt werden.
2.) Ausgenommen von der §. 38. 2.) des Gesebes geordneten SteGuerbefreiung,
sind Rictergurebesitzer, welche das 18Ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. (Vergl.
Tarif E. Anmerkung zum Worte: „Rittergutsbesitzer.“)
§. 21. Von der Personalsteuer befreit sind nicht nur die an Unserem Hofe beglau-
bigten Gesandten und Geschäfeerräger selbst, sondern auch sämmtliche in deren Dienste
stehende in= oder ausländische Personen.
Gleiche Befreiung von der Personalsteuer genießen die Handelsconsulen auswär-
tiger Regierungen nebst den lediglich zum Dienste für ihre Person und Familie oder für
die Geschäfce des Consulats angenommenen Personen.
§. 22. 1.) Der nach §. 40. des Gesetzes zum Wortheile verabschiedeter Soldaten
Statt findende Abzug ist ohne Unterschied zu bewirken, es mag die den verabschiedeten
Militairs durch das Gewerbe= und Personalsteuergesetz auferlegte Leistung in Gewerbesteuer
oder in Personalsteuer bestehen.
2.) Auf die den verabschiedeten Soldaten zugestandene theilweise Personal= und Ge-