Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Zu 8. 35. 
Zu 6. 38. 
Zu §. 40. 
(498 ) 
§. 19. 1.) Beziehen Personen, welche in Privatdiensten stehen und der Öten Un- 
terabtheilung der Personalsteuer angehören, ein Diensteinkommen, mie welchem die im Ta- 
rif F. aufgeführten Sätze, nach Maasgabe der für die Besteuerung öffentlicher Beamten 
G. 22. des Gesetzes aufgestellten Grundsätze, nichr in richtigem Verhälenisse stehen; so sind 
diese Grundsätze auch auf derartige Privatdiener anzuwenden. 
2.) Wer wegen eines anderen Gewerbes Gewerbesteuer zu entrichten hat, bleibt von 
der Personalsteuer als Gewerbsgehülfe befreit, mit Ausnahme des Falls, wo der Betrag 
der Personalsteuer den der Gewerbesteuer übersteigt. Solchenfalls hat der Betheiligre die 
Personalsteuer der 6ten Unterabeheilung zu entrichten und bleibt dagegen von der ihn aus- 
serdem treffenden Gewerbesteuer befreit. 
Zur III. Abtheilung. 
Befreiungen oder Ermäsigungen bei der Gewerbe und 
Personalsteuer. 
§6. 20. 1.) Eine Gegenleistung, welche bei den durch Andere unterhaltenen Perso- 
nen die Steuerpflichtigkeit zur Folge hat, ist in allen den Fällen anzunehmen, wo durch 
die gewerblichen oder haus= und landwirthschaftlichen Verrichtungen derartiger Personen 
die Dienste anderer, ausserdem zu ermiethender, Personen ersetzt werden, z. B. wenn ein 
Vater seinen Sohn als Handlungsdiener, Handwerksgesellen, Knecht, seine Tochter als 
Dienstmagd benutze, ohne Unterschied, ob die diesfallsigen Dienstleistungen durch Geld oder 
Naturalien gelohnt werden. 
2.) Ausgenommen von der §. 38. 2.) des Gesebes geordneten SteGuerbefreiung, 
sind Rictergurebesitzer, welche das 18Ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben. (Vergl. 
Tarif E. Anmerkung zum Worte: „Rittergutsbesitzer.“) 
§. 21. Von der Personalsteuer befreit sind nicht nur die an Unserem Hofe beglau- 
bigten Gesandten und Geschäfeerräger selbst, sondern auch sämmtliche in deren Dienste 
stehende in= oder ausländische Personen. 
Gleiche Befreiung von der Personalsteuer genießen die Handelsconsulen auswär- 
tiger Regierungen nebst den lediglich zum Dienste für ihre Person und Familie oder für 
die Geschäfce des Consulats angenommenen Personen. 
§. 22. 1.) Der nach §. 40. des Gesetzes zum Wortheile verabschiedeter Soldaten 
Statt findende Abzug ist ohne Unterschied zu bewirken, es mag die den verabschiedeten 
Militairs durch das Gewerbe= und Personalsteuergesetz auferlegte Leistung in Gewerbesteuer 
oder in Personalsteuer bestehen. 
2.) Auf die den verabschiedeten Soldaten zugestandene theilweise Personal= und Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.