Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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werbesteuerbefreiung haben dieselben sedoch, so lange als sie eine mit Besoldung versehene 
öffentliche Function bekleiden, keinen Anspruch. 
K. 23. 1.) Uncer denjenigen pensionirten Beamten, welche nach §. 41. 1.) die 3u . 41. 
Personalsteuer nur zur Hälfte zu entrichten haben, sind alle öffentliche Beamte zu ver- 
stehen, ohne Unterschied, ob sie sich im Sctaatsdienste befunden haben oder nicht. 
2.) Da Wittwen nach §S. 41. 2.) unker der Voraussetzung den auf sie fallenden 
Steuerbetrag nur zur Hälfte entrichten, daß der Betrieb eines Gewerbes nur, auf ihre 
Rechnung Statt findet, wie z. B. bei Wietwen von Handwerksmeistern; so tritt diese 
Steuerermaͤsigung in dem Falle nicht ein, wo sich Wittwen, z. B. bei Putzmacherei, 
Schankwirthschaft u. s. w., den Gewerbsverrichtungen selbst unterziehen. 
3.) Dagegen finder unter der F. 41. 2.) gedachten Voraussetzung die Ermäsigung 
bis zur Hälfce ohne Unkerschied Statt, es mag der von dem fraglichen Gewerbe zu ent- 
richtende Abgabenbeitrag in Gewerbesteuer oder Personalsteuer besteben. 
Zum II. Abschnier. 
Von der Erhebungsweise. 
6. 24. 1.) Die Scadträche in den Vlerstädten haben die Steuern an die Steuer- Zu §. 52. 
hauprcasse unmittelbar einzuliefern. 
2.) Die Einnehmergebühren von der Gewerbe= und Personalsteuer s ind 
a.) bel großen und Mittelstaͤdten auf Drei vom Hundert, 
b.) bei kleinen Städten und auf dem Lande auf Vier vom Hundert 
festgestellt. 
. 25. Die F. 53. des Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung des jährlichen Sreuer= Zu &. 53. 
betrags an die einzelnen Seeuerpflichtigen ist fernerhin in allen den Fällen erforderlich, wo 
sich der Berrag der Steuer seit der dem Seeuerpflichrigen geschehenen letzten Bekannema- 
chung verändert hat. 
Dagegen bleibt es hinsichtlich der unverändert bleibenden Steuersätze den Behörden 
nachgelassen, die betheiligken Seenerpslichtigen mittelst einer für alle insgesammt etwa in 
einem Localblatte oder auf andere Weise zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachung auf 
ihre Beitragspflichtigkeit nach den bisherigen Sätzen zu verweisen. 
Die Bekanntwachung ist für beide Fälle ebenfalls wenigstens 14 Tage vor dem ersten 
Zahlungskermine zu bewirken. 
9. 26. In Berracht des durch das Erhebungs= und Einrechnungsgeschäft selbst so= Zu §. 54. 
wohl, als insbesondere durch die Erörterung von Zeclamationen und Berichtigung einzelner 
Sleunersätze, den Behörden, bei der Neuheic der Einrichtung, nochwendig verursachten 
1835. 69
	        
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