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Geschäfesandranges bewendet es auch fernerhin bis auf Weiteres bei der für das Jahr
1835. ertheilten Bestimmung, daß die Gewerbe= und Personalsteuer mit der fuͤr die 10te
Unterabtheilung der Gewerbesteuer nach 9. 18. des Geseßes bestehenden Ausnahme in halb-
jährigen Raten am 1 5ten April und 15ten October zu erlegen ist, an welchen Terminen
Zu dems. d.
Zu dems. 8.
jeder Gewerbe= oder Personalsteuerpflichtige seinen Beitrag unaufgefordert an die F. 52.
des Gesetzes bezeichnete Einnahme abzuentrichten hat.
9. 27. 1) Die Gewerbesteuerscheine sind von den Ortsobrigkeiten nach dem unter
O. anliegenden Formulare im Folioformate auszustellen. Die dafuͤr Seiten der Steuer-
pflichtigen zu entrichtenden Gebuͤhren duͤrfen nicht über Zwei Groschen für jeden Gewerbe-
steuerschein betragen.
2.) Der Gewerbesteuerscheine bedürfen auch die im Inlande Binnenschifffahrt treiben-
den ausländischen Schiffer.
§. 28. Die Grenz= und Steueraufseher sind angewiesen, die zu Entcnahme von
Gewerbesteuerscheinen verbundenen Personen zu Vorzeigung dieser Scheine aufzufordern, in
Ermangelung derselben aber, oder, dafern die im Gewerbeskeuerscheine für den Gewerbsbe=
trieb verstattete Frift bereits abgelaufen ist, die Betroffenen anzuhalten und in Städten bei
der Orksobrigkeit, auf dem Lande bei den Ortsgerichtspersonen zu weiterer Verfolgung der
Sache zu gestellen.
Sollte sich jemand weigern, der Aufforderung eines Aufsehers zur Worzeigung des
Gewerbesteuerscheins oder in dessen Ermangelung zu der nach Obigem vorgeschriebenen per-
sönlichen Gestellung sofort Folge zu leisten; so verfällc derselbe in eine Geldstrafe von
5 Thalern oder verhältenißmäsige Gefängnißstrafe.
Die comperenten Obrigkeicen haben sich der Untersuchung der ihnen Oblgem gemäs
geschehenden Anzeigen ungesäumt zu unterziehen, eintretenden Falls die vorerwähnre Strafe
einzuziehen und beziehendlich zu vollstrecken, die Dorfgerichtspersonen aber die ihnen über-
gebenen Contravenienken sofort an die competente Obrigkeit zum weiteren Verfahren ab-
zuliefern.
9. 29. Die in der 10°en Unterabtheilung §. 18. des Gesetzes benanneen Perso-
nen, welche ein Gewerbe im Umherziehen creiben, haben die geordnere Gewerbesteuer und
zwar, wenn sie Inländer, an dem Orle, wo sse sich wesenrlich aufhaleen, die Auslän=
länder hingegen an die Steuereinnahme derfenigen Scadr, die sse im Inlande zuerst be-
treten, und zwar, dafern ihr Steuerbeicrag nicht §. 18. des Gesetzes ausdrücklich nach
Tagen zu berechnen ist, auf wenigstens drei Monate im Voraus zu bezahlen.
Der bei einem längeren Aufenthalte im Inlande, von 3 zu 3 Monaten ebenfalls
im Voraus zu erlegende Steuerbecrag ist an die Steuereinnahme derjenigen Stadt
welche diese Personen, nach Ablauf der vorhergehenden Frist zuerst berühren, zu entrich—
ten und, daß solches geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheine jedesmal zu bemerken.