Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 501) 
6 30. Was ferner insbesondere die Gewerbesteuerpflichtigkeit der, in der 10ten 
Unterabtheilung §&. 1 S. des Gesetzes unker Num. 1. genannren Personen anlange, welche 
ein Gewerbe im Umherziehen treiben; so ist wegen der Handelsreisenden 2c. aus Zollver— 
einsstaaren folgende, in dem Zollvereinigungsvertrage vom 30 sten März 1833. Arté. 18. 
enthaltene Besiimmung, welche wörtlich so laurer: 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Ge- 
biete des andern derselben Handel und Gewerbe (treiben oder Arbeic suchen, soll 
keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmässg die in demselben Ge- 
werbsverhältnisse stehenden, eignen Unrerthanen unrerworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche blos für das von 
ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren 
selbst, sondern nur Muster bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sse 
die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Bereinstaare, in welchem sie 
ihren Wohnsitz haben, durch Emtrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, 
oder im Dienste solcher inländischen Gewerbereibenden oder Kaufleute stehen, in 
den anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten, verpflichter seyn, 
in Obacht zu nehmen. 
6. 31. Bei Ausländern si nd die Polizeibehoͤrden verpflichtet, bei Ertheilung und Re- 
vision der Paͤsse auf richtige Abfuͤhrung der Gewerbesteuer mit Ruͤcksicht zu nehmen und 
sich die Gewerbesteuerscheine und Quittungen vorzeigen zu lassen, auch, wenn sie eine Un— 
richtigkeit oder Hinterziehung diesfalls wahrnehmen, der competenten Behoͤrde sogleich da— 
von Anzeige zu machen, damit die geordnete Steuer und 9. 69. des Gesetzes festgesetzte 
Strafe eingezogen werden koͤnne. 
#. 32. Die Bestimmungen der §#. 53. und 54. des Gesetzes leiden bei denjenigen 
Inländern auch Anwendung, welche regelmäsig ein Gewerbe im Umherziehen treiben und 
daber in dem Kataster des Orks ihres wesentlichen Aufenthales aufzunehmen find. 
6 33. ODie Gewerbe= und Personalsteuern werden, mie möglichster Vermeldung 
von Resten, abgelieferr: »-» 
« A.) in den alten Erblanden 
an die betreffende Bezirkssteuereinnahme 
a.) von den gocalsteuereinnehmern unmittelbarer Amts- und koͤniglicher Gerichtsorte 
14 Tage nach Ablauf eines jeden Termins, (. J. 26. oben,) 
b.) von schrift= und amtsässigen Parrimenialgerichten, ingleichen von den kleinen 
Städten, 
3 Wochen nach Ablauf eines jeden Termins, 
Zc.) von den mittleren Städten 
4 Wechen nach Ablauf eines jeden Termine, 
69“ 
Zudems. 8. 
Zu dems. 9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.