Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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d.) von den großen Städten und der Stadt Chemnitz 
6 Wochen nach Ablauf eines jeden Termins; 
B.) in der Oberlausitz » 
a.) von saͤmmtlichen, zum Landkreise gehoͤrigen Orten durch die Localsteuereinnehmer 
an die Bezirkssteuereinnahme zu Budissin 
14 Tage nach Ablauf eines jeden Termins, 
b.) von den Stadträthen der Vierstädte für diese und deren mitleidende Dorfschaften 
an die Steuerhauptcasse 
4 Wochen nach Ablauf eines jeden Termins. 
Diee Einnehmer der unter A. e. und d. ingleichen B. b. bemerkten Städte haben je- 
doch auch Abschlagszahlungen in der Zwischenzeic einzuliefern. 
6. 34. JFür die über die Gewerbe= und Personalsteuer zu haltenden Journale und 
Manuale ist die für dieses Mal gebrauchte Form beizubehalten. 
Die Halcung eines Manuals bleibt bei den Einnahmen des platten Landes bis auf 
Weiteres ausgesetzt und den Bezirkseinnahmen in Bezug auf die bei ihnen vorkommenden 
einzelnen Contribuenten überlassen. 
§6. 35. Die Rechnungen sind jährlich einmal, über den Betrag des ganzen Jah- 
res, in der dermaligen Form, von den schrift= und amtsössigen Patrimonial= und Mu- 
nicipalgerichtsbehörden in den Erblanden bis zum 15i#en November jeden Jahres, bei Ver- 
meidung von 10 Thaler Serafe, zur berceffenden Bezirkesteucreinnahme, von der Obrig- 
keit vollzogen und mit der pflichtmäsigen Bescheinigung, daß die Rechnung mit dem Ka— 
taster allenthalben genau uͤbereinstimme, nebst Unterlagen einzureichen. 
Bei den Städten Dresden, teipzig und Chemnitz bleiben die gedachten Fristen um 
14 Tage verlaͤngert. 
Die Rechnungen der Bezirkssteuereinnahmen und der Vierstaͤdte in der Oberlausitz 
sind bis zum Isten Januar bei gleichmaͤsiger Strafe an die Steuerhauptcasse vollstaͤndig 
einzusenden. 
6. 36. Den Communen in den Städren und auf dem tande wird auch ferner auf 
Ansuchen und nach Umständen, und insbesondere, in so weit es ohne Nachrheil für die 
Staascasse geschehen kann, nachgelassen werden, die Gewerbe= und Personalsteuer durch 
im Voraus festzusetzende Suschläge zu Aufbringung von Communalabgaben, mit Geneh- 
migung der Ministerien des Innern und der Finanzen, zu benutzen. 
Eintretenden Falls haben daher die Obrigkeicen hierüber, nach vorgängiger Verneh- 
mung mit der Districtscommission, welche über die Sratthaftigkeir und die Höhe des Zu- 
schlags in jedem besonderen Falle ihre Meinung abzugeben har, Anzeige an die berreffende 
Kreisdirection zu erstatten, worauf letztere, nach vorgängiger Berathung mit dem Kreis- 
steuerrathe, die Enrschliebung der gedachten Ministerien einholen und selbiger gemäs das 
Weitere verfügen wird.
	        
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