Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(503) 
Wird die Genehmigung für derartige Communzuschläge ertheile, so bleibe hierbei der 
Staatscasse ein Vorzugsrecht vor der städeischen Casse dergestalt jederzeit vorbehalten, daß 
die auf Gewerbe= oder Personalfteuerbeiträge erfolgenden ganzen oder theilweisen Einzah- 
lungen so lange lediglich auf die gefällige Staatsabgabe abzurechnen sind, als der Beitrag 
zur letzkeren nicht vollständig entrichtet ist. 
6. 37. ODen personalsteuerpflichtigen Beamten und Dienern, und überhaupt Allen, 
die aus einer öffenrlichen Casse Besoldungen, Gehalte, Wartegelder, Pensionen und sonstige 
Bezüge zu empfangen haben, si nd solche niemals eher zu verabfolgen und auszuzahlen, als 
bis die Berichtigung der Personalskeuer durch Vorzeigung der darüber empfangenen Quit- 
ltung nachgewiesen wird. Es hat deshalb jeder Jahlungsempfänger zwei Mal im Jahre 
die ihm ertheiltce Personalsteuerquictung über den zunächst vorhergegangenen Jahlungstermin 
(Cresp. den 1 5ten April und 15ten October) bei Erhebung seiner Bezüge für die Monate 
Mai und November aufzuweisen. Die Cassirer, Einnehmer und überhaupt Diesenigen, 
welche Besoldungen, Wartegelder, Pensionen und sonstige Bezüge zu verabreichen haben, 
und diese BVorschrift unbefolge lassen, sind gehalten, die Staagtscasse aus eigenen Mitteln 
zu entschädigen. 
9. 38. Nach §. 60. des Gesetes soll, wer ein Gewerbe aufgiebt und dieß der Di= Zu §. 60. 
strictscommission anzeige, vom nächsten vierteljährigen Jahlungstermine an von Versteuerung 
desselben befreit bleiben. 
Mit Bezug auf §. 26. der gegenwärtigen Verordnung wird obige Bestimmung hier- 
mit dahin abgeändert, daß der Steuerbeitrag wegen des aufzugebenden Gewerbes vom 
naͤchsten halbjaͤhrigen Zahlungstermine an wegfaͤllt, die dießfallsige Anzeige von der erfolg- 
ten Einstellung des Gewerbes aber nicht an die Districescommissi son, sondern an die betref- 
fende Obrigkeit zu richten ist, welche letztere sich sowohl als Einnahmebehörde nach gegen- 
wärtiger Anordnung zu achten, als auch in Gemzheit J. 59. des Gesetzes der Districts- 
commission die erforderliche Nachricht zu ertheilen hat. « 
939JmEmklangemttsLHgegenwarttget Verordnung beginnt fuͤr die . 63. Zu K. 63. 
des Gesetzes gedachten Fälle die Verbindlichkeit zu Entrichtung der Gewerbe= und Perso- 
nalsteuer von nun an mit dem nächsten balbjährigen: Zahlungstermine. 
6 40. Zu Beseitigung von Zweifeln über die Bestimmung des F. 65. des Gesetzes Zu §. 65. 
wird solche dahin erläurert: 
1.) Besitzer mehrer Grundstücke sind ohne Ausnahme nur wegen eines und zwar 
wegen desfenigen Grundstücks zur Personalsteuer der Aten Unrerabeheilung beizuziehen, mie 
dessen Besitze der höhere Steuerbeitrag verbunden ist. 
2.) Dieser Steuerbeitrag ist an demjenigen Orte zu katastriren und einzuziehen, in 
dessen Ilur das fragliche Grundstück gelegen ist.
	        
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