Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Zu den Tarifen. 
44. Bei dem zur 1 2ten Uncerabtheilung der Gewerbesteuer gehörigen Tarife A. Zu Tarif 4, 
find nachstehende Abänderungen und Ergänzungen für angemessen erachter worden. 
Der Sat für 
„Agenten“ 7c. kann bei Mätlern auf dem tande, namentlich Getreidemäklern, noch 
Ermessen der Oistrictscommissie ion bis auf 12 Groschen ermäsige werden. 
Der Satz für 4 
„Bader und Barbiere". ist auf solche Barbiere, welche keine Baderei und Barbier- 
Gerechtsame haben, nicht anwendbar, und sind dieselben vielmehr, dafern sie nicht als Ge- 
werbsgehülfen der 6ten Unterabeheikung der Personalsteuer beizuzählen, mit 12 Groschen 
bis 1 Thaler zu vernehmen. 
Der Satz für 
„ Buchdrucker “kommt in Wegfall, vergl. oben §. 13. 
Fuͤr 
„Essigbrauer“ kann nach Befinden der Umstaͤnde der Iste Satz bis auf 12 Groschen 
ermaͤsigt werden; desgleichen bei 
„Lotterie-Collecteurs.“ 
„Musikanten“ koͤnnen, in so fern sie die Musik blos als Nebenerwerb treiben, mitder 
Haͤlfte des 1sten Satzes vernommen werden. · 
Fuͤr 
„Schneider und Schuhmacher" in großen und Mittelstädten wird der [2te Saß auf 
6 Thaler sub a., und 
4 2 E b., 
für 
festgestellt. 
45. Im Tarif B., zur 1sten Unterabeheilung der Personalsteuer gehörig, ist der Zu Tarif B 
Satz für 
„Notisten“ auf 2 Thaler zu ermäsigen 
und für die 
„Hofhebamme“ ein Satz von 3 Chalern nachzutragen. 
6. 46. Bei dem zur 2ten Unterabtheilung der Personalskeuer gehörigen Tarife C. Zu Tarif C. 
ist zu bemerken, daß derjenige 
„Arzt“, welcher nicht medicinische Praxis treibt, als solcher der Steuer nicht unterliegt, 
wohl aber z. B. als Doctor. 
„Finanz= und Steuer-Procuracoren“ sind als Advocaten zu besteuern, dergestalt, daß 
der ihnen deshalb ertheilte Auftrag der Staatsbehörde als Erwesterung ihres Geschäftsum- 
fangs anzusehen ist. 
„Tuch= und Boymacher“" ein 2t#er Satz auf 4 Thaler
	        
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