Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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und persönlichen Verhältnissen sowohl, als mic den für diese Staatsabgabe ertheileen neue- 
sten Bestimmungen in Einklang zu bringen. 
§. 52. Die nächfke Revision beginnt sofort nach Bekanntmachung gegenwärtiger Ver- 
ordnung und bleibt den nach . 45. des Gesetzes geordneten Districtscommissionen übertragen. 
Künftige Revisionen sollen jährlich dergestale vorgenommen werden, daß sie ohnfehlbar 
bis mit Ende des Monats Februar beendigt sind. 
§. 53. Die Anzahl der diesen Commissionen belzugebenden Ortscommissarien (vergl. 
6. 45. des Gesetzes) wird hiermie « 
füjrgroßeStådtes...auf10. 
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fürkleine-StädTe.-4.und 
fuͤr Orte des platten Landes - 2. 
festgesetzt. Nur dem Königl. Districescommissar bleibe es nachgelassen, abgesehen von der 
9. 47. des Gesetzes erwähnren Zuziehung von Sach= und Ortskundigen, die Anzahl der 
gocaldepurirten für Orte des platten Landes bei abweichenden örtlichen Verhältnissen, wie 
bei bedeurender topographischer Ausdehnung des Orks und dergl. bis auf 4 zu erhöhen. 
K. 54. Die Districescommissarken haben sich demzufolge zu überzeugen, ob die An- 
zahl der für jeden Orc ihres Districts ihnen namhafe gemachten Lecalcommissarien mit obi- 
ger Bestimmung übereinkommt und, wo dieß niche der Fall ist, bei den Stadträthen und 
resp. auf dem Lande bei den Gerichtsobrigkeicen eine neue, in Gemäsheit des vorstehenden 
&. einzurichtende Wahl der Ortsdepucirken zu veranlassen. 
6. 55. In der Verpflicheung der Obrigkeiten liege es, den Districescommissionen an 
sedem Orte, wo sie ihre Sigungen halcen, ein geeignetes Geschäftslocal anzuweisen. 
. 56. Die Districtscommissarien haben dafür Sorge zu tragen, daß die für das 
Revisionsgeschäfe erforderlichen Vorarbeiten an allen Orten ihres District##möglichst gleich- 
zeitig begonnen und mit thunlichster Beschleunigung ausgeführt werden. 
6. 57. Fur die Karafkerrevision sind an allen Orten neue Einwohnerverzeichnisse nach 
—hen Formulare unter O. anzufertigen. 
In Städten bleibe dieses Geschäfe den Obrigkeiten unmittelbar übertragen. Für Orte 
des platten Landes können zwar die Einwohnerverzeichnisse durch die Ortsgerichtspersonen 
aufgenommen werden; die Gerichesobrigkeiten bleiben sedoch in diesem Falle für die Rich- 
tigkeit der Verzeichnisse selbst verantwortlich und haben deshalb die letzteren zu beglaubigen.
	        
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