Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Gewerbesteuerschein. 
Dem N. N. aus N. wird durch gegenwaͤrtige Bescheinigung, gegen Entrichtung der 
Gewerbesteuer in Gemäsheit des Gesetzes vom 22. November 1834. 9. 
— das Befugniß ertheile. . 
⁊* 
  
  
  
und nicht laͤnger 
innerhalb des Koͤnigreichs Sachsen — —— —— — — 
Das dem Inhaber dieser Bescheinigung ertheilte Befugniß ist rein persönlich. Er har 
daher die erstere stets in Urschrift bei sich zu fuͤhren und ist sich bei Betreibung des Ge— 
werbes durch Vorzeigung derselben zu legitimiren verbunden. 
Personenbeschreibung. 
  
Alter Nase 
Groͤße Mund 
Haare Bart 
Stirn Kinn 
Augenbraunen Gesicht 
Augen Gesichtsfarbe 
Besondere Kennzeichen. 
2c. ꝛc. 
Eigenhaͤndige Unterschrift. 
N. am . . . 18 Tbhlr.. gr.f. C. G. find gezahle: 
N. N. Seeuereinnehmer 
des Orts. 
Koͤnigl. Justizamt 
-·· Koͤnigl. Gericht 
« Der Stadtrath daselbst. 
Die Gerichte 
1835. L
	        
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