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7. Die Versicherung der Immobilien bei andern, als der tandesanstalr „so weit
sie nach Inhalt dieses Gesetzes noch gestattet ist, ingleichen der Mobilien, wozu die zu Fa-
brikgebaͤuden gehoͤrigen Geraͤthschaften und Maschinen, soweit fie auf den Grund der Be—
stimmung §. 16. lit. b. bereits als Zubehoͤr von Gebaͤuden bei der Landesanstalt versi—
chert worden, nicht zu rechnen sind, gegen Feuersgefahr ist nur erlaubt:
a.) bei der Leipziger Feuerversicherungs- Anstalt, und
b.) bei solchen auslaͤndischen Anstalten, welche zur Annahme hierlaͤndischer Versiche-
rungen Concession erlangt haben, auch nur
I.) vermirtelst solcher Agenten, welche nach §. IV. flg. der Verordnung vom 23sten
Juli 1828. mit Concession versehen sind, und
d.) unter der Bedingung, daß das Vorhaben der Versicherung und der Betrag des
Versscherungs-Quanti jedesmal vorher der Ortsobrigkeit zur Pruͤfung und Genehmigung
angezeigt werde.
Auch darf
e.) die Versicherung zu gleicher Zeit blos bei einer in- oder ausländischen Feuer-
versicherungs-Anstalt geschehen. Nur dann ist die Versicherung bei mehrern dergleichen
Anstalten zulässig, wenn dieses Vorhaben vorher mit Angabe hinlänglicher Bewegungs-
gründe, z. B. weil erweislich die beabsichtigte Versicherung wegen ihres Umfangs von Ei-
ner Anstalt nicht hat übernommen werden mögen, der Orktsobrigkeit angezeigt und von die-
ser genehmigt worden ist.
§#. S. Wird auch nur beziehendlich gegen eine der §. F. 6. und 7. vorstehender
Verbotsvorschriften und Bedingungen gehandelrt, so ist der Contraveniene
3.) in dem Falle, wenn ein Brandschaden an den versicherten Gegenständen sich noch
nicht ereignet har, mit einer Geldbuße von 100 Thlr. —= —-, oder, dafern solche
nicht einzubringen, mit dreimonatlicher Gefängnißstrafe zu belegen;
b.) in dem Falle aber, wenn die Conrravention erst nach eingerretenem Brandunglücke
entdeckt wird, nicht allein des Anspruchs auf die ausserdem aus der tandesanstale etwa
zu erwartende Immoblliar-Brandvergücung für das verbokswidrig bei einer andern Anstale
versicherte Gebäude verlustig, sondern es unterliegt auch die, sey es für Gebäude oder be-
wegliche Gegenstände, aus andern in= oder ausländischen Anstalken ihm zukommende Ent-
schädigungsumme der Confiscation zum Besten der Landes-Brandversicherungs-Anstale,
und es ist, dafern diese Vergütungsumme bereits erhoben oder sonst nicht sefort zu er-
langen wäre, solche durch einen, von der Direckorialcommission auf Anzeige der Orts-
obrigkeit der Anstalt zu bestellenden Actor von dem Contravenienten im geeigneten Rechrs-
wege einzubringen, nicht minder dann, wenn sich die Erfolglosigkeic der zu rechtlicher Ein-
bringung des Betrages der Vergütungsumme getroffenen Veranstaltungen ergäbe, der
Contravenient mit Gefängniß bis zu sechs. Monaten zu bestrafen.
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Zutritt zu an-
dern Versiche-
rungs-Institu-
ten, wiefern er
erlaubt sey.
Fortsetzung.