Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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der Gebühren der Taxakoren, auch des §. 21. und 22. angeführten Falles, kostenfrei zu 
erpediren. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Catastrirung und Würderung der zu versichernden Gebäude. 
§. 15. Das bieher beobachtete Verfahren bei Catastrirung der Gebäude, so Gatastrations= 
wie die Einrichtung der Cocalcataster und des Hauptcatasters, bleiben im Wesentlichen Verfahren. 
unverändert, insoweit nicht in nachstehenden Paragraphen des Gesetes selbst Abän- 
derung erfolge. 
. 16. Wie daher auch weiterhin jeder Eigenthümer von Gebäuden diese zur Cakastri= Angabe des 
rung selbst anzumelden hat, und dabei zunächst ihm selbst die Angabe des Werths) nach eig- Werchs ver 
nem pflichtmäßigen Ermessen und mit Beobachtung der in diesem und dem folgenden Paragra= die Eigenth- 
phen ersichtlichen Vorschriften zu überlassen ist, so sind gleichmäßig wie bisher, mer. 
a.) bei einem mie mehrern Gebäuden versehenen Grundstücke die dazu gehörigen Ge- 
bäude eeinzeln anzugeben, und der Versicherungswereh eines jeden besonders auszuwerfen, 
zugleich aber diese verschiedenen Summen in eine Hauplsumme wegen des ganzen Grund- 
stücks zusammen zu ziehen. 
b.) Bei den zu Gewerben und Fabriken bestimmten Gebäuden bleibt es nachgelassen, 
die in und bei selbigen befindlichen Geräcthschaften und Maschinen, welche entweder mitt 
dem Gebäude selbst fest verbunden, oder doch von solcher Beschaffenheit sind, daß sie, 
ohne sie zu zerlegen, oder völlig zu zerstören, nicht weggebracht werden können, z. B. bei 
Mühlen und Spinnmaschinen, das gehende und (treibende Zeug, bei den Papiermühlen 
der Holländer, bei Brauhäusern die Bottige und Braupfannen, bei Fabrikgebäuden die 
Färbekessel, Pressen, Rollen u. s. w., bei Brandeweinbrennereien die Blasen, Kessel und 
Bottige, bei Apotheken das Laboraterinm und Corpus pharmacevticum, beim Einschrei- 
ben des Werths der Gebäude zugleich nach einem bestimmten, besonders auszuwerfenden 
Werthe zu versichern, und in das Catafster eintragen zu lassen. 
Da jedoch alle derartige Fälle niche genau vorher bestimmt werden können, so har 
bei sich ereignenden Zweifeln, ob dergleichen Gerärhschaften und Maschinen, als wesent- 
lich zum Gebäude gehörig und als damit in obiger Maaße in Verbindung stehend zu 
betrachten oder nicht? die Directorialcommission zu entscheiven. 
.) Bei der Angabe der Kirchen werden auch die dabei befindlichen Orgeln, Thurm- 
uhren und Glocken, letztere mit Einschluß des Eisenwerkes nach dem Gewiche, mit auf- 
genommen. 
d.) Privakgebäude sind von dem in der tehn stehenden Eigenehümer, oder demsjeni- 
gen, der seine Stelle vertritt, in dessen Namen zu versichern.
	        
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