Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Eben so ist der Eigenthümer eines Gebäudes, dessen Werth sich in Folge eines 
Unfalles merklich und dauernd verringert hat, (§. 28.) dann, wenn er sich anheischig 
mache, binnen des nächsten halben Jahres den Schaden wieder herzustellen, bis dahin 
mie Verminderung der catastrirten Werthsangabe zu verschonen. 
In diesem Falle kann jedoch beim Eintriece eines Brandes die Vergütung nur 
uncer Berücksichtigung des, durch den vorher erlittenen Unfall verminderten Werches 
erfolgen. - 
«5.30.Erfolgraberdies.28.szbemerkte·Angabenichtfreiwillig.,-sohatldieFortsetzung- 
Obrigkeit den Eigenthuͤmer oder dessen Stellvertreter hierzu aufzufordern, auch nach 
Befinden die eingetretene Beraͤnderung an Ort und Stelle selbst zu untersuchen, und 
uͤberhaupt, jedoch mit Beruͤcksichtigung und unbeschadet der im §. 29. gedachten Aus- 
nahmebestimmung eben so, wie bei einer neuen Catastration zu verfahren. 
#. 31. In jedem solchen Falle, wo sich der Werth des Gebäudes veränderk, Fortsetzung. 
steht es dem Eigenchümer frei, die Bersicherungsquote innerhalb des geringsten und 
höchsten Satzes von & bis zu § abzuändern. 
– 
§9. 32. Außer dem Falle einer eingetretenen Werthsveränderung ist es zwar Willkuͤhrliche 
jedem Besitzer verstattet, die Versicherungsquote innerhalb der Hälfte bis zu 3 des zoe 
eingezeichneten Werths nach Gefallen zu erhöhen oder herabzusetzen; willkührliche Ver= gabe sind unzu- 
änderungen der catastrirten Werthsangabe sind dagegen unzulässig, wenn nicht auf lässsg. 
dem Wege der Reclamarion und vorzunehmender Tararion nachgewiesen werden kann, 
daß eine frühere Angabe oder Würderung unrichtig gewesen sey. 
§6. 33. Während eines Kriegs, woran das Land Theil nimme, von der Mobil= Veränderung 
machung der Truppen an bis zur Bekanntmachung des Friedensschlusses, werden außer 
dem Falle einer wirklich eingetretenen Veränderung des Werths eines Gebäudes keine während eines 
Abänderungen der Versicherungsquoten angenommen. Kriegs wird 
Die Staarsregierung kann jedoch diese Bestimmung, wenn der Schauplatz des nicht augenom— 
men. 
Kriegs sehr entfernt ist, bis auf weitere Anordnung suspendiren. 
K. 34. Die Angaben und Versicherungen neuer Gebäude, Werths= oder Asse= Anzeige der 
curanz-Veränderungen, welche vom Anfange eines Jahres bis mit dem Monar Junius süer 
desselben Jahres bei der Obrigkeic angezeigt werden, sind von dieser noch vor Ablauf tcataster. 
des nächstfolgenden Monats Julius, und diejenigen, deren Anzeige vom Monak Julius 
bis mit dem Monat December erfolge ist, noch vor Ablauf des nächstfolgenden Mo- 
nats Januar mittelst Brandversicherungscataster-Nachtrags an die Direckorialcommission 
einzuberichten, damit selbige resp. unterm 1 ten October und 1sten April ins Hauptcataster 
eingetragen werden können. 
1835. 73
	        
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