Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(10 y). 
Artikel VI. Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen, oder gesillgen 
Zwecken, bönnen mit Erlaubniß der Regierung, unter den, von letzterer festzusetzenden Be- 
dingungen, statt sinden. Alle anderen Verbindungen der Studirenden, sowohl unter sich, 
als mit sonstigen geheimen Gesellschaften, sind als verboten zu betrachten. 
Artikel VII. Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll, unbeschadet der, 
in einzelnen Staaten bestehenden strengeren Bestimmungen, nach folgenden Abstufungen 
bestrast werden: 
1.) Die Stifter einer verbotenen Verbindung und alle diesenigen, welche Andere zum 
Beitricte verleitet, oder zu verleiten gesucht haben, sollen niemals mit bloser Carcerstrafe, 
sondern jedenfalls mit dem cousilio abeunch, oder, nach Befinden, mie der Relegation, 
die den Umständen nach zu schärfen ist, belegt werden. « 
2.) Die uͤbrigen Mitglieder solcher Verbindungen sollen mit strenger Carcerstrafe, bei 
wiederholter, oder fortgesetzter Theilnahme aber, wenn schon eine Strafe wegen verbotener 
Verbindungen vorangegangen ist, oder andere Verschärfungsgründe vorliegen, mit der Unter- 
schrift des consilil abennch, oder dem cousllio abenud# selbst, oder bei besonders erschweren- 
den Umständen, mit der Relegation, die dem Befinden nach zu schärfen ist, belege werden. 
3.) In so fern aber eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten, zur Be- 
förderung verbotener Verbindungen, Briefe wechselt, oder durch Deputirte communicirt, 
so sollen alle diesenigen Mieglieder, welche an dieser Correspondenz einen thärigen Antheil 
genommen haben, mit der Relegation bestraft werden. 
4.) Auch diesenigen, welche, ohne Mitglieder der Gesellschaft zu seyn, dennoch für die 
Verbindung thärig gewesen find, sollen, nach Befinden der Umstände, nach obigen Straf- 
abstufungen bestrafk werden. 
5.) Wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert nach Umständen zu- 
gleich die akademischen Beneficien, die ihm aus öffentlichen Fondecassen oder von Städten, 
Stiftern, aus Kirchenregistern 2c. verliehen seyn möchten, oder deren Genuß aus irgend ei- 
nem andern Grunde an die Zustimmung der Staaksbehörden gebunden ist. Oegleichen 
verliert er die seither etwa genossene Befreiung bei Bezahlung der Honorarien für Vor- 
lesungen. 
6.) Wer wegen verborener Verbindungen mit dem consilio abennd belegt ist, dem 
kann die, zur Wiederaufnahme auf eine Universität erforderliche Erlaubniß (Art. IV. Num. 
3.) vor Ablauf von sechs Monaten, und dem, der mit der Relegation bestraft worden ist, 
vor Ablauf von einem Jahre nicht ertheile werden. " 
Solltee die eine, oder andere Strase theils wegen verbotener Verbindungen, ctheils we- 
gen anderer Vergehen erkannt werden und das, in Betreff verbotener Verbindungen, zur 
btast fallende Verschulden nicht so gros gewesen seyn, daß deshalb allein auf Wegweisung 
erkannt worden seyn würde, so find die oben bezeichneten Zeiträume auf die Halfte beschränkt. 
J.) Bei allen, in den akademischen Gesetzen des betreffenden Staates erwähnten Ver- 
gehungen der Studirenden, ist, bei dem Daseyn von Indicien, nachzuforschen, ob dazu
	        
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