Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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dieser Controle ist den Gemeindevertretern zu jeder Zeit die Einsicht der Cataster bei der 
Obrigkeic zu verstatten. 
§. 40. Aller zehn Jahre ordner die Direckorialcommission eine allgemeine summa= Allgemeine Re- 
rische Revision aller Werthsangaben der versicherten Gebäude an, welche von den Obrig= vistonen. 
keiten, unter Zuziehung verpflichterer Baugewerken, vorzunehmen ist. Das dabei zu beob- 
achtende Verfahren wird jedesmal durch besondere Verordnung der Commission vorge- 
schrieben. Die dadurch verursachten unumgänglichen Kosten werden aus der Brandverst- 
cherungscasse übertragen. 
Uebrigens hat die Directorialcommission, falls sich Anlaß zum Verdachtee einer erheb- 
lichen Unricheigkeit bei den Werthsangaben im Cataster ergeben sollte, das Befugniß und 
die Obliegenheit, Specialrevissonen und nach Befinden förmliche Taxationen durch Auf. 
tragsertheilung von Amtswegen zu verfügen und nach dem Ergebnisse das Weitere zur 
Remedur anzuordnen. 
d. 41. Zu Derhütung früher vorgekommener Irrungen über den jedesmaligen Recognitions= 
Stand der Werthsangabe und Versscherungsquoke der einzelnen Gebäude ist sowohl bei Scheine ter die 
der nach Publication dieses Gesetzes eintretenden allgemeinen neuen Catastrirung derselben, ss 
als bei jeder nach §. 16. sequ. einzeln erfolgenden Catastration oder Abaͤnderung der des. 
Werthsangabe oder Versicherungssumme, den Eigenthuͤmern von der Obrigkeit ein Re- 
cognitionsschein uͤber den Betrag der letztern, und zwar bei eintretenden Veraͤnderungen 
der Versicherungssumme, gegen Zurückgabe des früher empfangenen Scheins unentgeldlich 
quszuhändigen. 
Dritter Abschnit t. 
Von den Brandversicherungs= Beiträgen. 
§. 42. Die Beiträge zu der Brandversicherungs-Anstalt werden, wie bisher, nach Maasstab der 
Verhäleniß der Bersicherungssumme entrichtet. Beitragspflich- 
Von diesem Bereheilungsfuße werden jedoch die Kirchen ausgenommen. Diese sol- tigkeit. 
len nur die halben Beiträge entrichten und werden daher nur mice der Hälfte des cata- 
strirten Versicherungswerthes in Ansatz gebracht. . 
43. Von drei zu drei Jahren, zur Zeit der verfassungsmäsig stattfindenden Repartition der 
Ständeversammlungen, hat die Directkorialcommission eine Berechnung dessen, was i in öi 
den vergangenen drei Jahren zur Casse der Anstale eingieng und daraus zu bezahlen war, 
vorzulegen, damie der verbleibende Ueberschuß, oder der sich erwa ergebende Minderbetrag 
der Einnahme bei dem Aueschreiben auf die nächsten drei Jahre berücksichtiget werden 
könne. ZJugleich sind dabei wegen der für die nächsten drei Jahre auszuschreibenden 
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