Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Vorschußfonds P. 74. Um den Brandbeschädigten die ihnen zukommenden Vergütungen pünctklich zu 
m den im vorstehenden §. 70. bestimmten Fristen, und mithin früher als die ausgeschriebenen 
ber Abgebeans, Beiträge eingehen, leisten zu können, ist bei der Brandversicherungscasse ein Vorschuß- 
ten. fonds zu unterhalren. 
Dieser wird gebildee: 
1.) aus den übrig gebliebenen und vorhandenen Beständen der ehemaligen General= 
Brandcasse; 
2.) durch die wegen eintretender gesetzlicher Hindernisse nicht zur rechten Zeit zur Aus- 
zahlung gelangenden, und daher einstweilen als Cassenbestand zurückbleibenden Vergütungs- 
gelder; 
3.) durch die nach §. 88. für präcludirt zu achtenden und der Casse anheim fallenden 
Brandschäden= und Feuergerärhsvergütungen; 
4.) durch die §. 8. erwähnten Confiscations= und Straffälle; 
5.) durch Benutzung eines unzinsbaren Credics bei den Staatscassen bis auf Höhe von 
50,000 Thlr. —. —:; 
6.) endlich nöchigenfalls auch durch auf den Credit der Anstalt aufzunehmende zinsbare 
Darlehne. Die FZinsen dafür werden unter den Regiekosten mit berechnet. 
Versäumnisse . 72. Gegen Obrigkeiten (F. 12.), welche die Anzeigen über vorgefallene Brand- 
der Obrigkei= schäden und resp. deren Wiederherstellung verzögern, so, daß die Vergütung derselben nicht 
ten. zu den im 9. 70. festgesetzten Fristen erfolgen kann, bleibt den Betheiligten der Regreß 
wegen des ihnen durch diese Verabsaͤumung verursachten Schadens vorbehalten. 
In welchen . 73. Oie Auszahlung der Brandvergütungen und Feuergeraͤthsentschaͤdigungen er— 
Münzsortendie folgt in Conventiensgeld, entweder baar oder in Cassenbillets, nach dem Gesetze vom 
Fhn 4“ Zosten Juli 1834. J. 3. 
Cesslon der 4. Den Brandbeschädigten ist unverwehrt, ihre zu gewarten habenden Brand- 
Brandverg= vergütungsgelder ganz oder zum Theil an diejenigen abzutreten, von denen sie auf Credit 
tungsgelder. Bauholz oder andere Baumaterialien zum Wiederaufbau der abgebrannten oder beschädigten 
Gebäude, oder zu demselben Endzweck. baare Vorschüsse erhalten haben, und soll, wenn 
die Brandbeschädigten sich bierzu vor der Obrigkeit, von welcher der Brandschaden einbe- 
richter worden, gerichtlich bekannt haben, diese Abtrecung für gultig auch von den Cessso- 
narien die Verkümmerung gedachter Gelder angenommen und bei Kräften erhalten werden. 
Uebrigens sind die bei dergleichen Cessionen vorkommenden gerichtlichen Handlungen kosten- 
und stempelfrei zu expediren. 
Die Brandber= 9. 75. Die Brandvergütungsgelder sind zu keinen andern Zweck als zur Wiederher- 
zut sgeennn stellung der eingcäscherten oder beschädigten Gebäude zu verwenden, auch ist von den Obrig- 
Wiederaufban keicen darüber, daß solches wirklich geschche, Aufsicht zu führen und zugleich darauf zu
	        
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