Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Dasselbe Verfahren ergreift Platz, wenn nach §F. 6. flg. Verlust des Anspruchs auf 
die Brandvergütung einrritt. 
Fortsetzung. . 86. Die Bestimmungen §. 85. leiden auch auf die zu Hemmung des Feuers ganz 
oder zum Theil niedergerissenen Gebäude Anwendung. (8. 5.) 
Terkümme- §6. 87. Außer dem in dem §. 74. erwähnten Falle sind die Brandvergütungsgelder 
-· nigra-r der aus keiner andern Ursache der BVerkümmerung durch dritte Personen unterworfen, noch kön- 
Brandverg#= nen sie in andern Fällen zum Hülfsgegenstand angegeben werden. 
rungsgelder. " k°r 
Verlust 5. 88. Ueber den Verlust, welcher binsichtlich der Ansprüche auf Vergütung der 
Vergütungs= Brand= und Feuergerächschäden nach dem Ablaufe gewisser Fristen state finder, gelren fol- 
ansprüche an gende Bestimmungen: 
die Brandver- 
sicherungsan- 1.) Ist der Brandschaden bei der Directorialcommission nicht angemeldert worden, so 
fart nach e“ geht der Anspruch auf die Entschädigung aus der Anstalt durch Ablauf von 3 Jahren 
Fristen. verloren. Diese drei Jahre fangen an zu laufen, bei Brandschäden, die sich vor der Be- 
« kanntmachung des gegenwaͤrtigen Gesetzes ereignet haben, vom Tage der Bekanntmachung 
desselben an, bei Brandschaͤden aber, die sich nach diesem Tage ereignen, von dem Tage 
an, an welchem der Brandschaden geschehen ist. 
2.) Ist hingegen der Brandschade bei der Directorialcommission angemeldet worden, 
jedoch der Wiederaufbau (99. 75. 76. 77.) binnen zehn Jahren, vom Tage des stattge- 
fundenen Brandschadens an gerechnek, nicht erfolge, so gehe der Anspruch auf Enrschädi- 
gung aus der Anstalt nach Ablauf dieser zehn Jahre verloren. Eine Ausnahme hiervon 
trikt ein, wenn wegen des Wiederaufbaues Nachsicht ertheilt worden, indem solchen Falls 
die vorerwähnte Verjährungszeit mit dem Tage beginnt, an welchem die verwilligte Nach- 
frist abgelaufen war, es darf jedoch überhaupt niemals über die ordentliche Verjährungszeie 
binaus, vom Tage des erlittenen Brandschadens an gerechner, dergleichen Nachsicht ertheile 
werden. 
3.) Auf Brandversicherungsgelder, welche zwar durch Angriff oder Vollendung des 
Baues ganz oder zum Theil zahlbar geworden, aber unerhoben geblieben sind, findet die 
Vorschrife des Mandatks vom 131en November 1779. wegen liegen gebliebener Deposuo- 
rum PF. I. Nr. 6. Anwendung. 
4.) Die für die Veschädigungen und Verluste am Feuerlöschgeräthe ausgesetzten Ver- 
gütungen sind bei Vermeidung der Präclusion längstens binnen Einem Jahre von dem 
Tage des Eingangs der, wegen Festsetzung der gedachten Vergucung erlassenen Verordnung 
an gerechner, zu erheben. 
Denjenigen Feuergeräthsinhabern, welche bis zu Publication dieses Gesetzes diese Ver- 
gütungen unerhoben gelassen haben, wird zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ebenfalls
	        
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