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handen, daß sich daraus jedes besonders catastrirte Gebäude nebst dessen Nummer ersehen
läße, so ist ein Ereraplar oder eine Copie davon mie dem Cakaster einzureichen. #
Zu Copirung solcher Situarionspläne wird die Brandversicherungs-Commission nach
Beschaffenheit der Umstände einen Beitrag verwilligen.
". 23. Bei Feststellung des Werehs der Gebäude sind Grundmauern und andere Grundmauern
Substructionen, so wie Keller, so weic solche im Grunde des Gebäudes und unter dem und Keller.
Erdhorizonte befindlich sind, niche mit zu berücksicheigen.
§. 24. (Zu §F. 17. des Gesetzes.) Die Obrigkeiten haben darauf Amtshalber zu Anmeldung
sehen, daß neue Gebäude nach Eintrice ihrer im §F. 17. des Gesetzes vom heurigen Tage neuer Gebäude.
bestimmten Cakastrationspflichtigkeit niche unangemeldet bleiben, oder deren vorläufige Ver-
sicherung nachträglich ergänze werde.
Zu dem Ende haben sie von jedem in ihrem Bezirke vorkommenden Neubaue, der schon
in baupolizeilicher Hinsicht zu ihrer Kenntniß gelangen muß, zu den Catastrationsacten Nach-
richt zu bringen, und den Eigenthümer nöthigenfalls zu seiner Zeit an die Erfüllung seiner
Schuldigkeit zu erinnern.
9. 25. (Zu 7. 18. bis 24. des Gesetzes.) Um den Eigenthümern für die eigene Probewürder=
Werthsangabe der Gebäude, jedenfalls aber den Obrigkeicen bei der Prüfung derselben, und ung einzner
endlich der Brandversicherungs-Commissien selbst bei Veranstaltung einer Generalrevisioo
ein Anhalten zu gewähren, ist sogleich bei der ersten Catastrirung eine Probewürderung
mehrerer einzelner Gebäude zu bewirken und sind hierzu eneweder die nach §. 20. des Ge-
setzes ohnedieß vorkommenden Revisionstarxen zu benutzen, oder es ist nach Auswahl solcher
Gebäude mit den Besitzern oder resp. Administratoren derselben, wegen Gestattung dieser
Würderung Vereinigung zu treffen. « ’
§. 26. Diese Würderung erfolgt durch die Districtstaxatoren, jedoch zu Erlangung Verfahren bei
möglichster Gleichförmigkeic des Verfahrens unter besonderer teirung des Tarationsrevisors. dieler irt
Es sind dazu Gebäude verschiedener Garungen, z. B. Bauerhöfe und bloße Wohn-
bäuser, massive und mit Fachwerk erbauere u. s. w. übrigens aber nur solche zu waͤhlen,
welche ihrer Bauart und innern Einrichtung nach, dem allgemeinen Character der Gebaͤude
im Districte moͤglichst entsprechen.
In der Regel muͤssen dieselben noch in gutem baulichen Zustande seyn, jedoch ist in jedem
Districte mindestens ein Gebaͤude abzuschaͤtzen, bei welchem wegen Alters der 9. 18. des
Gesetzes vom heutigen Tage angeordnete Werthsabzug eintritt.
Ueber die Wuͤrderung selbst ist ein nach der Instruction einzurichtendes schriftliches Gut-
achten abzufassen, welches die thatsaͤchlichen Unterlagen, Materialienpreiße, Fuhr- und Ar—
beitslöhne, so wie die Bewegungsgründe der Abschätzung vollständig und dergestalt anzuge-
ben har, damit folche bei fernern Taxationen am Orte zur Grundlage dienen können.