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Der tandesgesetzgebung bleibt die Bestimmung überlassen, in wie weit Verrufserklä-
rungen aufferdem als Injurien zu behandeln seyen.
Artikel XII. Jeder, der auf einer Universität studirt hat, und in den Staaks-
dienst treten will, ist verpflichter, bei dem Abgange von der Universicät sich mic einem Zeugnisse
über die Vorlesungen, die er besucht hat, über seinen Fleis und seine Aufführung zu versehen.
Oyhne die Vorlage dieser Jeugnisse wird keiner in einem deutschen Bundesstaate zu ei-
nem Examen zugelassen und also auch nicht im Staaksdienste angestellt werden. ODie Re-
gierungen werden solche Verfügungen treffen, daß die auszuftellenden Zeugnisse ein mög-
lichst genaues und bestimmtes Ureheil geben.
Borzüglich haben diese Zeugnisse sich auch auf die Frage der Theilnahme an verbote-
nen Verbindungen zu erstrecken. Die ausserordentlichen Regierungöbevollmächtigten werden
angewiesen werden, über den gewissenhaften Vollzug dieser Anordnung zu wachen.
Artikel XIII. Oie akademischen Gremien, als solche, werden der, von ihnen bis-
her ausgeübten Strafgerichtsbarkeit in Criminal= und allgemeinen Polizeisachen über
die Studirenden allenthalben enthoben. Die Bezeichnung und Zusammensetzung derjenigen
Behörden, welchen diese Gerichksbarkeic überkragen werden soll, bleibt den einzelnen kandes-
regierungen überlassen.
Vorstehende Bestimmung bezieht sich jedoch eben so wenig auf einfache, die Studiren=
den ausschließlich betreffende Disciplinargegenstände, namentlich die Aufsicht auf Studien,
Sttten und Beobachtung der akademischen Statuten, als auf Erkennung eigentlich akade-
mischer Serafen.
Artikel XIV. Die Bestimmungen der Areikel I. bis XII. sollen auf sechs Jahre
als eine verbindliche Verabredung bestehen, vorbehalrlich einer weitern Uebereinkunft, wenn
sie nach den inzwischen gesammelten Erfahrungen für angemessen erachtet werden.
Artifel XV. Oie Artikel I. bis XII. sollen auch auf andere öffentliche sowohl,
als Privat= çtehr= und Erziehungsanstalten, so weict es ihrer Narur nach khunlich ist, an-
gewender werden. Oie Regierungen werden auch bei diesen die zweckmäsigste Fürsorge ein-
kreken lassen, daß dem Verbindungswesen, namentlich so weie dasselbe eine politische Ten-
denz hat, kräftigst vorgebeuge und sonach die Vorschriften des #. 2. des Bundesbeschlusses
vom 20. September 1819. insbesondere auf die Privatinstitute ausgedehnt werden.
Wie nun Se. Königliche Majestät und des Prinzen Mitregenten Kö-
nigliche Hoheirt wollen, daß vorstehenden Beschlüssen auch in hiesigen Landen allenthal-
ben nachgegangen werde, als werden mit allerhöchster und höchster Genehmigung selbige
hierdurch öffentlich bekannt gemacht, und haben Alle, welche es angehe, sich darnach gebüt-=
rend zu achten.
Dresden, am 2ten Jannar 1835.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann.