Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(63554) 
allenthalben nach den fuͤr die Einnehmer der directen Steuern bestehenden Vorschriften zu 
richten. 
§. 34. Zu Bestreitung des etwanigen baaren Aufwandes bei Einsammlung und Ein- 
rechnung der Brandvergütungs-Beiträge wird den Ortsbehörden verstatte#, von den termin- 
lich eingehenden und baar zur Ablieferung gelangenden Vergütungsbeiträgen Einnehmer- 
gebühren zu kürzen und in Ausgabe zu verschreiben, und zwar 
a.) Sechs Pfennige von jedem Thaler, wenn die Versicherungssumme sämmtlicher im 
Orkscataster aufgeführten Gebäude niche über 20,000 Thlr. = —beträgt, 
b.) Drei Pfennige von jedem Thaler, wenn sich solche auf mehr als 20,000 Thle. 
—. —2 beläufe. 
Diejenigen Ortsbehörden, deren Cataster nur die elgenthümlichen Gebäude der Gerichts- 
herrschafe, oder auch die Gebäude von nicht mehr als zehn Gerichtsunrerthanen in sich fassen, 
sind die Einnahme der Brandvergütungs-Belträge unentgeldlich zu besorgen, verbunden. 
Diese Einnehmergebühren haben die Obrigkeicen selbst zu beziehen, wenn sie das Ein- 
sammeln der Beiträge unmittelbar besorgen, wenn aber solches durch Localeinnehmer geschieht, 
welche ihnen die eingesammelten Gelder in unzertrennter Summe abliefern, diesen letztern zur 
Halfte zu überlassen. 
Erste Untersus 56. 35. (Zu 6. 55. des Gesetzes.) Ist es der Ortsbehoͤrde, in deren Verwaltungs— 
chung und An- hezirke ein Schadenfeuer ausbricht, nicht moͤglich, noch waͤhrend desselben an Ort und Stelle 
e zu gelangen, so hat sie sich doch jedenfalls schleunigst dahin zu begeben, um sowohl die Enrt- 
stehungsursache, als die Wirkung des Brandes vorläufig zu erörkern. 
Abwesenheic oder Krankheic entschuldigt die Versäumniß dieser Pflicht nicht, indem jede 
Behörde, welche nicht mehrere Mitglieder oder hierzu geeignete Subalternen in sich begreife- 
sich für dergleichen Fälle durch eine andere befähigte Person, z. B. durch einen zu requiri- 
renden Norar vertreten lassen muß. 
Binnen 24 Sltunden von der ersten Nachriche des Brandes an, hat die Behörde ohn- 
fehlbar dem Amtshauptmann, so wie binnen längstens drei Tagen der Brandversicherungs- 
Commission vorläufige Anzeige darüber zu erstatten. 
Einnehmer= 
gebühren. 
  
Nähere Anzei- g. 36. Sind bei dem Brande, um der weircern Verbreicung des Feuers Einhale zu 
ge über nieder= thun, Gebäude niedergerissen oder beschädige worden, so hat die Behörde in dem zur Brand- 
gerissene Ge- versicherun C ugeben, ob dies 
üzude. gs-Commission zu erstattenden Berichte genau anzugeben, 
Ga.) auf Anordnung der die köschanstalten leitenden Personen erfolge, oder 
b.) bei der nachherigen Erörterung als nothwendig oder zweckmäsig befunden worden 
ist, in beiden Fällen aber ihrem Berichte eine Handzeichnung beizufügen, welche niche allein 
die abgebrannten und niedergerissenen, sondern auch diefenigen Gebäude angiebr, zu deren 
Schutz das Niederreissen erfolge ist. 
Der Amtshauptmann har auf die Gründe jeder solchen theilweisen oder cotalen Nieder=
	        
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