Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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reissung von Gebäuden, se wie auf Jas dabei stake gehabee Verfahren sorgfaͤltige Aufmerk- 
samkeit zu kichten und auch die Gendarmerie blerzu anzuweisen.. Nimmr er hierbei etwas 
auffaͤlliges wahr, so ist mit der Obrigkeit und dem Feuercommissar sich- deshalb zu verneh- 
men, duch nach Befinden zür- Brandversi cherungs- Commisst on Beriche zu erstatten. Ist 
es wegen des Umfangs eines Brandes oder sonst der Obrigkeice niche möglich, obigen Vor- 
schriften binnen der geordneten Fristen vollständig nachzukommen, so har sie dennoch inner- 
halb derselben eine vorléufige. ollgemein Anjeige *l erstatten und darin den Grund des 
Verzugs zu bemerken. 
S. 27. (Zu *7 56. des Gehtes) Bei der ersten ussleibenn nac sedem Brande Erhaltung der 
(§. 35.) har die Obrigkeit den Abgebrannten aufzugeben, daß sie sich jeder Wegräumung Brand statten 
und Fortschaffung nicht völlig zerstörrer Baumaterialien, jeder weitern Abrragung oder Nie- rnen 
derreissung stehen gebliebener Gebäude oder Theile derselben, so wie jeder Veränderung mit 
solchen vor erfolgker gesetzlicher Würderung des Schadens zu enthalten baben, und sind die- 
selben, hierbei auf die Nachtheile aufmerksam zu machen, welche eine votschristswidrige, da- 
her die Vermuthung einer boͤslichen Absicht begründende Veränderung des Zustandes der 
Brandstaͤtte bei Wuͤrderung der Schaͤden für sie erwarten lasse. 
Zuwiderhandlungen dieser Vorschrift sind jedesmal der Brandversi cherungs— Commissie on 
anzuzeigen. 
h. 38. Die Schaͤdenwuͤrderung selbst ist jedoch nicht eher zu bewirken, als nachdem Zeit der Wür- 
die Brandstaͤtte vom Schutte so weit gereinigt ist, und sonst in solchem Zustande sich be- derung. 
fendek, daß eine genaue Unrersuchung der Schüdeal Fine Schwierigkeit findet. Es #sind da- 
ber die Brandbeschädigken bei Ertheilung des §. 37. vorgeschriebenen Verbots zugleich dar- 
über zu verständigen, daß sie dadurch in der erforderlichen Abraͤumung des Schuttes nicht 
gehindert werden. 
9. 39. Die Wurderung solcher Brandschaden „deren Gesammtbetrag am Otte die Taxationsper- 
-nicht uͤbersteigt, erfolgt durch die Districtstaxatoren, in- sonal bei 
nefern nicht die Brandvers nngeCawmissen wegen besonderer Verhältnisse erwas an- Brandschaͤden. 
deres anordnet. 
Bei Brandschaͤden von hoͤherm Belange hat der Amtshauptmann sogleich nach Em— 
pfang der ersten Nachricht zur Wuͤrderung, benachbarte Districtstaxätoren, auch nach Be- 
finden den Feuercommissar oder deren Stellvertreter zu Leitung des Geschaͤfts in Gemein- 
schaft mit der Obrigkeit mit Auftrag zu versehen. 1 
Auch wenn der Feuercommissar der Würderung niche selbst mit beiwohnt, s ind ihm doch 
auf Verlangen die Taxationsprotocolle vor deren Einsendung miczutheilen, um dessen eewanige 
Bemerkungen solchen nachträglich beizufügen. 
§. 40. Die Zuziehung von Gewerken bei Feslftellung eines Totalbrandschadens darf Wegfall der 
nur unter felgenden Voraussetzungen, welche in jedem einzelnen Falle insgesammt vor= aratoren. 
banden seyn müssen, ganz unterbleiben: 
1835. 76 
  
                   
	        
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