Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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weise zum Behuf des Auföaues neuer Gebäude an andere abereten, so haben sie solches 
ihrer Obrigkeit anzuzeigen und ein Zeugniß derjenigen Verwaltungsbehörde, unter welcher 
der Neubau gelegen ist, beizufügen, worin der Wohnort und Name des Neubauers, die 
Bauark des betreffenden Gebäudes und der anschlagmäsige Betrag des Banaufwandes ge- 
nau anzugeben ist. « 
DieObrigkeithatzunåchstzuermessen,obdies.77.diesfall8geordnetenVoraus- 
setzungen allenthalben statt finden, und in diesem Falle zur Brandversicherungs-Commission 
zu berichten, welche hierauf nach anderweiter Erörterung im Bewilligungsfalle die Certi= 
sicate mit darauf gebrachter Genehmigung der Abtretung der Behörde des Cessionars zu- 
fertigen wird. 
Diese hat solche jedoch dem letztern nicht eher auszuantworten, als bis dieselben 
a—.) mit dem F. 70. des Gesetzes vom heurigen Tage vorgeschriebenen Zeugnisse ver- 
sehen, auch 
Dpo.) die erfolgte Befriedigung des Cedenten vom Cessionar nachgewiesen worden ist. 
Verlust der §. 56. (Zu 9. 85. des Gesetzes.) Sämmtliche höhere und niedere Polizei= und 
hrnie Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, der Brandversicherungs-Commission davon Nach- 
wegen böslicher richt zu geben, wenn sich aus den ihnen obliegenden Erörterungen gegen den Eigenthümer 
Brandgliftung. eines abgebrannten oder beschädigten Gebäudes Verdacht eigener böslicher Brandstiftung 
ergiebt. 
Ausbringung * 57. (Zu §. 88. des Gesetzes.) Die Einlelcung des im Gesetze vom heutigen 
des itaver— Tage §. 88. Nr. 3. erwähnteen Edictalverfahrens hat lediglich die Brandversicherungs— 
Commission anzuordnen. 
Löschungs- 6. 58. (Zu F. 89. des Gesetzes.) Zu Aufmunterung und Belohnung schleuniger 
Pr#mien. Hülfleistung bei eintretenden Feuersbrünsten werden andurch folgende Prämien ausgesetzt 
a.) Für die ohne Verzug aus einem benachbarten Orte zuerst herbeigebrachre 
bespannte und brauchbare Feuerspritze, dafern solche das frühere Eintreffen nicht 
ausschließlich einem überwiegenden Vertheile der age verdanke, wenn dieselbe 
aa.) mit Zubringer und Schläuchen versehen ist 
Acht Thaler —. —. 
bb.) ausserdem 
Fünf Thaler —. —. 
b.) Für die zweite unter gleichen Voraussehungen, je nachdem sie die unker aa. und 
bb. bemerkte Beschaffenheit hat 
Fünf oder Drei Thaler —. —. 
xc.) Kommen zwei oder mehrere Spritzen zu gleicher Zeit an, so werden die berreffen- 
den Prämien zu gleichen Theilen unter sie getheilt. 
d.) Auch die aus dem Auslande zu töschung elnes Feuers herbeieilenden Spritzen er- 
balten diese Belohnung.
	        
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