Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 501). 
e.) Wem die gedachten Prämien gebühren, hat die Obrigkeic des Orts des Brandes 
nach pflichtmäsigem Ermessen zu entscheiden, auch solche, wo möglich sofort nach gelösch- 
tem Brande vorschußweise für Rechnung der Brandversicherungs-Casse an den Vorstand 
der, die Spritze begleitenden Mannschaft auszuzahlen. 
f.) Die Verwendung des Geldes bleibt zwar den betreffenden Gemeinden oder Eigen- 
thümern der Spritzen vorbehalten, jedoch ist demjenigen, welcher sie gefahren hat, minde- 
stens der vierte Theil der Prämie, und zwar auf der Stelle nach deren Empfangnahme 
baar auszuzahlen, auch wird ihnen dabei die Berücksichrigung des Eigemhümers der Pfer- 
de, welche vorgespannt gewesen , empfohlen. 
.) Sollte sich in einer Gegend bei Feuersbrünsken Mangel an Sturmfaͤssern ergeben, 
so ist die Brandversicherungs-Commission auch hierauf angemessene Prämien auszusetzen, 
berechtige. 
h.) In besondern Fällen für ausgezeichnere Dienstleistungen beim köschen enestande- 
ner Feuersbrünste Belohnungen zu gewähren, beruht auf dem Ermessen der Brandversfi- 
cherungs-Commission. 
. 549. Da nach F. 3. des Gesetes vom heutigen Tage die Skaatsgebäude an der Besondere An- 
alterbländischen Brandversicherungs-Anstalr Theil nehmen, so find dieselben ebenfalls von ordnung wigen 
den Ortsbehörden, in deren Bezirk dergleichen Gebäude gelegen sind, in die éocalcakaster gebäude. 
nach den ihnen beizulegenden Nummern unter Befolgung derselben allgemeinen Anweisung, 
wie sse vorskehend in Beziehung auf die Cakastration der Privatgebäude ertheilt worden sind, 
aufzunehmen. Auch haben diese in Bezug auf Stagksgebäude überhaupt alles dassenige 
zu beobachten, was ihnen Vorstehendem zu Folge in Ansehung der Privatgebäude obliegk. 
. 60. Wegen der hinsichtlich der Höhe und Modalität der Versicherung der ver= Fortsetzung. 
schiedenen Staatsgebäude zu beobachtenden Grundsätze wird von den verschiedenen Mini- 
sterien an die ihnen untergeordneten berreffenden Beamten das Nöthige verfüge werden, 
wornach selbige die Versicherung bei den Ortsbehörden zu bewirken haben. 
Ueberhaupe haben diese Beamten, welche in Bezug auf die Brandversi cherungs= An- 
stalt bei den Steaarsgebäuden die Stelle der Eigenthümer vertreten, in deren Betreff alles 
dasjenige zu beobachten, wgs den Eigenehümern von Privakgebäuden diesfalls obliegt. Die- 
selben sind daher auch einrrerenden Falls den guf die Unterlassung gesetzten Nachtheilen un- 
kerworfen. 
§. 61. Die Beiträge von den Stagtsgebäuden sind von den berreffenden Oresbe= Fortsetzung. 
hörden in ihren Einrechnungeregistern bei jedem Termine besonders auszuwerfen, der Ge- 
sammtbecrag dafür aber ist der Brandcasse an baaren Geldes Statt zuzurechnen. 
§. 62. In Beziehung auf die Versicherung von Mobilien, in wie weit sie nach Versicherungen 
S. 7. des Gesetzes vom heurigen Tage erlaubt ist, wird endlich noch hierdurch verordner: der Mobilien. 
(a.) Ueber die nach gedachtem §. 7. sub: d. vorgeschriebene Anzeige ist von der Obrig- 
keit, bei welcher selbige geschiehr, dem Versichernden jedesmal eine Bescheinigung zu ertheilen;
	        
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