Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Ordnungs- 
strafen. 
Anfang der 
neuen Ein- 
richtung. 
('562 ) 
b.) zu diesfallsiger Conerolirung ist nach Abschluß des Versicherungsgeschäfts von dem 
Versichernden die Police zum Behuf der Abschriftsnahme bei der Obrigkeic vorzuzeigen;) 
Bei Ercheilung von Concesssonen an Mobiliarversscherungs-Anstalten sind diefenigen 
vorzüglich zu berücksichtigen, welche Versicherungen von Mobilien auch in dem Falle an- 
nehmen, wenn sich selbige unter Strohdachung oder überhaupt in feuergefährlichen Gebäu- 
den befinden und es haben die Regierungsbehörden bei Begutachtung solcher Concessions= 
gesuche diese VBorschrife insbesondere in Obache zu nehmen. 
§. 63. Vernachlässigungen der der Brandversicherungs-Commission untergeordneten 
Verwaltungs= Behörden und der ihnen untergebenen Ofstzianten gegen die durch das Ge- 
setz vom heurigen Tage und durch gegenwärtige Verordnung ihnen vorgeschricbenen Oblie- 
genheiten werden mit Ordnungsstrafen von Einem bis Zwanzig Thaler —. — belegt. 
Diese Strafen flietzen dem §. 71. des Gesetzes vom heutigen Tage geordneten Vor- 
schußfonds zu. 
S. 64. Sobald sich die Vollendung des neuen Cakastcationswerkes, einschließlich 
der Anfertigung des Hauptcatasters mie Zuverlässigkeie übersehen läße, wird die Brandver- 
sicherungs-Commission den Zeiepunct bestimmen, mit welchem die neue Einrichtung der 
alterbländischen Brandversicherungs-Anstalt auf den Grund des Gesetzes vom heutigen 
Tage in Wirksamkeit tritt. 
Nach gegenwärtiger Verordnung haben sich alle, die solches angeht, gebührend zu 
achten. 
Dresden, den 1 Aten November, 1835. 
Ministerium des Innern. 
von Carlowitz.
	        
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