Ordnungs-
strafen.
Anfang der
neuen Ein-
richtung.
('562 )
b.) zu diesfallsiger Conerolirung ist nach Abschluß des Versicherungsgeschäfts von dem
Versichernden die Police zum Behuf der Abschriftsnahme bei der Obrigkeic vorzuzeigen;)
Bei Ercheilung von Concesssonen an Mobiliarversscherungs-Anstalten sind diefenigen
vorzüglich zu berücksichtigen, welche Versicherungen von Mobilien auch in dem Falle an-
nehmen, wenn sich selbige unter Strohdachung oder überhaupt in feuergefährlichen Gebäu-
den befinden und es haben die Regierungsbehörden bei Begutachtung solcher Concessions=
gesuche diese VBorschrife insbesondere in Obache zu nehmen.
§. 63. Vernachlässigungen der der Brandversicherungs-Commission untergeordneten
Verwaltungs= Behörden und der ihnen untergebenen Ofstzianten gegen die durch das Ge-
setz vom heurigen Tage und durch gegenwärtige Verordnung ihnen vorgeschricbenen Oblie-
genheiten werden mit Ordnungsstrafen von Einem bis Zwanzig Thaler —. — belegt.
Diese Strafen flietzen dem §. 71. des Gesetzes vom heutigen Tage geordneten Vor-
schußfonds zu.
S. 64. Sobald sich die Vollendung des neuen Cakastcationswerkes, einschließlich
der Anfertigung des Hauptcatasters mie Zuverlässigkeie übersehen läße, wird die Brandver-
sicherungs-Commission den Zeiepunct bestimmen, mit welchem die neue Einrichtung der
alterbländischen Brandversicherungs-Anstalt auf den Grund des Gesetzes vom heutigen
Tage in Wirksamkeit tritt.
Nach gegenwärtiger Verordnung haben sich alle, die solches angeht, gebührend zu
achten.
Dresden, den 1 Aten November, 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.