Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Pflichtsnotul 
fuͤr die Taxationsrevisoren. 
Nechdem Sie zu Pruͤfung und Beaufsichtigung des, in Folge des neuen Brandver— 
sicherungsgesetzes vom 14. November 1835. sowohl bei Wuͤrderung der Gebaͤude zum Behuf 
der Aufnahme derselben in die Landesbrandversicherungsanstalt, als. bei Abschaͤtzung der daran 
entstandenen Brandbeschaͤdigungen eintretenden Verfahrens, auch sonst wenn eine Taxations= 
revision für erforderlich befunden werden sollce, als Tarationsrevisor erwählt worden find; 
so werden Sie angeloben und schwören, sich bei diesem ihrem Geschäft im Allge- 
meinen nach den Vorschriften des oberwähnten Gesetzes, der Verordnung zu WVollziehung 
desselben vom 14. November 1835. und der den Districtskarakoren vorgeschriebenen In- 
struction zu achten, den Ihnen zugehenden Anordnungen der Brandversicherungscommission 
und Ihnen zunächst vorgesetzten Behörden gehörig nachzukommen, die bei der ersten Ca- 
tastrirung der Gebäude, nach F. 25. und 26. der Vollziehungsverordnung, vorzuneh- 
menden Probewürderungen einzelner Gebäude, welche durch die Oistrictstaratoren erfolgen 
wird, mit Sorgfalt und Umsiche zu leiten, dabei mit der größten Ulnparctheilichkeir und 
Gründlichkeit nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verfahren, auch auf alle Art 
mitzuwirken, daß jeder Schaden für die Brandversicherungscasse abgewendet werde, wenn 
Sie wahrnehmen sollten, daß wider das Beste der Brandversicherungsanstalt gehandelt 
würde, solches sofort der Ihnen zunächst vorgesetzten. Behörde, auch nach Befinden der 
Brandversicherungscommissson unmittelbar anzuzeigen, und sich von Ausübung Ihrer 
Pflicht, weder durch Gunst, Gabe, Geschenk, Freundschaft oder Feindschaft noch irgend 
einer Ursache willen abhalten zu lassen, Geschenke, sie mögen bestehen worinnen sie wollen, 
weder selbst anzunehmen, noch von den Ihrigen annehmen zu lassen, und sich überhaupt 
so zu verhalten, wie es einem treuen und gewissenhaften Tarationsrevisor eigne# und 
gebühret. 
Eid: 
Alles was mir 
gegenwaͤrtig vorgelesen worden ist, und ich auch wohl verstanden habe, will ich 
fest, treu und unverbruͤchlich halten. 
So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum unsern Herrn.
	        
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