Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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5. Von saͤmmtlichen Obrigkeiten und Gerichtspersonen ist zwar zu erwarten, daß sie 
sich die moͤglichste Beschleunigung und die sorgfaͤltige Ausfuͤhrung dieses, zur Wohlfahrt des 
Landes und der Einzelnen gereichenden Geschaͤfts ohnehin angelegen seyn lassen werden. 
Diejenigen Obrigkeiten und Ortsgerichtspersonen aber, welche sich eine Verzoͤgerung oder 
Vernachlaͤssigung dabei zu Schulden kommen lassen sollten, haben eine Ordnungsstrafe 
von 5 bis 10 Thaler —- —- zu erwarten. Auch bleibt für besondere Faͤlle vorbehalten, 
die Kosten, welche daraus hinsichtlich des Aufenthalts des Vermessungs- oder Bonitirungs— 
geschaͤfts entstehen, von ihnen einbringen zu lassen. 
  
B. Die Aufnahme von Flurverzeichnissen betreffend. 
6. Saͤmmtliche, in der Ortsflur gelegene, einzelne Grundstuͤcke, ohne Ausnahme und 
ohne Ruͤcksicht, ob es Zubehoͤrungen der Guͤter des Ortes sind oder nicht, oder ob sie von 
Einwohnern im Orte, oder von Auswaͤrtigen besessen werden, sind nach einer fortlaufenden 
Nummer in der Reihenfolge, wie sie neben einander liegen, aufzuzeichnen. 
7. Als ein solches einzelnes, fuͤr sich bestehendes Grundstuͤck wird allemal jedes Flur— 
stuͤck angesehen, was durch Raine, Wege, Zaͤune, Grasraͤnder, oder auf sonst eine bemerk— 
bare Weise von dem andern Grundstücke unterschieden ist. 
8. Die Gärten, so unmiceelbar an den Häusern liegen und zu selbigen gehören, wer- 
den bier nicht mit verzeichnet. An den Orten, wo vielleicht in neurer Zeit gefertigte, voll- 
ständige Flurverzerchnisse schon vorhanden sind, können diese benutzt, oder ohne Weiteres 
eingereicht werden. 
9. In allen Fällen, wo die Flurgrenzen nicht genau bestimmt sind und also JZweifel, 
die nicht sofort zu erledigen sind, darüber entstehen, ob dieses oder jenes an der Flurgrenze 
gelegene Grundstück zur Ortsflur, oder zur Flur des Nachbarorts zu rechnen seyn möchte; 
sind dergleichen ungewisse Grundstücke zwar allemal mit aufzuführen, dabei jedoch kurz zu 
bemerken, daß es zum Beispiel vielleicht wegen Koppelhuthung, oder in anderer Beziehung 
zu dieser oder jener benachbarten Dorfflur mit gerechner werde. 
10. Wenn die Flur in Marken, Abtheilungen, Schläge und so weiter eingetheilt ist, 
und selbige ihre eigenehümliche Benennung haben; so sind diese Benennungen beizubehalten, 
und allemal, wenn eine neue Abrheilung folge, deutlich anzuführen. 
Haben die Flurabtheilungen keine besondern Benennungen, so sind wenigstens die Him- 
melsgegenden, benachbarten Grenzen, Straßen, Wege und andre Merkmale anzugeben. 
11. Eine genaue Auemietelung der Flächengröße ist zu dem jetzt vorliegenden Zweck 
nicht erforderlich, sondern in die dafür bestimmte Colonne nur die ohngefähre Größe des 
Grundstücks, wie sie nach dem Augenmaase oder sonst bekannt ist, so wie im Allgemeinen 
die Galiung des Grundstücks, ob es nämlich als Feld, Wiese, Garten u. s. w. benutzt 
wird, einzutragen.
	        
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