Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

C 578 ) 
verursachen werden. So hat man z B. angenommen, als ob die ursprüngliche 
unterzeichnungssumme eines Catasters in 
20 875 Thlr. —. —. 
bestünde und durch die im Iten Catostetnachtrage angezeigten Veraͤnderungen sich 
zwar bei einigen Rummern um 650 Thlr. erhöhete, bei andern aber hinwieder 
num 225 Thlk, vekluinderte. Lah hü die #wahre, Summe, wie ße m Termin 
1. April 1837. (1), Octotzr 1837.) wirklich stehet, zu erhalten, wird zu sener 
ursprünglichen untesichmungssürine der 
— 
0T 875 T4hlr. —. 
  
  
das Steigen an 65 4 — —, gerechnet, und dargegen 
von den solchergestalt heraus —— 
kommenden 21.525.T4b0Hl..— , 
das Fallen an 225. —. —. wieder abgchogen,TX da sich denn 
die oben ausgeworfenen 
darstellen. 
— 1800 Thale « 
Endlxchmuß-auch·sz " ·"« l . 
3.) bei Anmerkung der in einem Etastraachtzäze vorkommenden Veränderungen, alle- 
mal diejenige Hauptsummc des Catat sters und dessen Anhanges, welche nach dieser 
Tabelle in dem letzten vor der Veränderung borhergegangenen Termine ausgefallen, 
zum Grunde gelegt werden. — Auf solche Art, und wenn überhaupt nach Anleitung 
der gegenwärtigen Tabelle verfahren wird, kann niemals weder bei der Summe 
einer Nummer des Catasters, noch bei der Hauptsumme desselben, eine Uur#ich= 
tigkeit entstehen. · 
 
	        
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