Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Eben so wenig bedarf es dermalen der Ausmittelung der Beschaffenheit und Ertrags- 
fähigkeit des Grundstücks, da hierüber allenthalben genaue Ermittelungen nachfolgen werden. 
12. Diese Flur= und Grundstückenverzeichnisse sind auf dem Lande von den Ge- 
richtspersonen und in Städten von, zu dergleichen Geschäften in Pflichten stehenden, oder 
dazu besonders zu vereidenden Personen nach dem, unter 4. beiliegenden Muster zu ferrigen. 
Jede vorsätzlich begangene Unrichtigkeit oder Verschweigung eines Grundstücks, es sey 
so unbedeurend als es wolle, wird mit einer Geldstrafe von 20 Thblr. —. — geahndet. 
13. Die Obrigkeiten werden den Gerichts= und den sonst mit diesem Geschäft zu be- 
auftragenden Personen mit der nöthigen Anleitung an die Hand gehen, indem sie selbst für 
die Richtigkeit und WVollständigkeit der Verzeichnisse und ganz besonders auch dafür verant- 
wortlich sind, daß Ritterguts-, geistliche= und solche Grundstücke, welche zwar der Orts- 
flur, nicht aber dem Gemeindebezirke angehören, nicht weggelassen werden. 
14. Die genannten Personen haben diese Verzeichnisse an die Obrigkeit des Orts oder 
der Flur abzugeben, letzkere aber dieselben, wenn sie sich vorher überzeugt, daß sse vorschrifes- 
mäsig und sonst richtig abgefaße sind, bis zum 1 sten April d. J. an die, zur Vorbereitung 
eines neuen Grundsteuersystems zu verordnende Centcralcommission, bei Vermeidung einer 
Geldstrafe von 5 Thalern —. — für jede Verzögerung oder unvollständige Eingabe, 
mittelst Berichts einzusenden. 
Dafern aber die Einreichung dieser Verzeichnisse bis zu gedachtem Tage, durch erhebli- 
che und nicht zu beseitigende Ursachen behindert werden sollte; so sind diese Ursachen der 
Centralcommission bis zum 1sten April d. J. bei Vermeidung gleichmäsiger Strafe ohn- 
fehlbar anzuzeigen. 
15. Sowohl von der Berainung, als von der Aufzeichnung, find lediglich die, im 
Eigenthume des Staaks befindlichen Güter und Grundstücken ausgenommen. 
Hiernach haben sich sämmrliche Obrigkeiten und Alle, die es sonst angehe, genau zu 
achten, auch erstere das weiter Erforderliche zu verfügen und zu veranstalten. 
Dresden, am 7en Januar 1835. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Schnabel.
	        
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