Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(583) 
Anmerkung: Von jeder Abtheilung des Catasters ist der Rest besonders auszuwerfen. 
Sind aber bereits Reste vorhanden und selbige entweder ganz oder zum Theil be- 
richtigt; so wird in der Einrechnung dergestalt fortgefahren: 
Ferner werden auf die, nach der letzten Einrechnung verbliebenen Rückstände an: 
Thlr. gr. pf. abgeführt: 
.· Thlr. gr. pf. und zwar: 
Thlr. gr. pf. auf den Termin Ostern 18 als 
Thlr. gr. pf. vom Dorfe J. 
— 
— — * 
  
uts. 
Thlr. gr. pf. auf den Termin Michael 18. nämilich 
Thlr. gr. pf. vom Dorfe N. 
—[— 
— — — 
  
uts. 
rc. ꝛc. 
— uts. 
Es verbleiben also auf verstrichene Termine noch Rest: 
— Thlr. gr. pf. und zwar: 
Thlr. gr. pf. auf den Termin Ostern 18. fals " 
- bes. anliegender Re- 
Thlr. .. N-. »»- 
g ef beim Dorfe stantenspecification sub 
d (EH. h.) 
— 
  
Uts. 
*½ 2. 
— uts. 
Hierzu: 
Thlr. gr. pf. an den oben bereits auegeworfenen Ruͤckstaͤnden des currenten 
Termins. 
Summa Summarum 
Thlr. gr. pf. saͤmmtlicher außenstehenden Reste. 
Von obiger Abfuͤhrung an uͤberhaupt 
Thlr. gr. pf. incl. Thlr. Cassenbillets als: 
Thlr. gr. pf. auf den currenten Termin, und 
- auf Ruͤckstaͤnde 
— uts.
	        
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