Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Leitrohr . . . Zoll lang, . . . Zoll im Mittel weit, messingenem Mundstück 
. Zoll lang, mit Kupfer (Zink) ausgeschlagenen Kasten .. . Ellen 
lang, . . . Zoll weit, . . . Zoll tief, — und sonstigen Requisiten, als: 
« Reservemundstuͤck, 
Schlauchleine, u. s. w. 
b.) bei den Zubringern: 
außer den bei der Spritze genannten Theilen, noch 
die tänge und Weite der Verbindungsröhre nach den Cylindern 
die Anzahl, tänge und Weite der Stücken Saugrohr, 
die Anzahl der Wendekniee zwischen den Saugrohren, 
die Beschaffenheie des Schlauchadlers, an n Requisiten außer den bei der Spritze 
genannten, 
zwei Ausgußkniee, welche an das Ende des Schlauchs geschraubt und dann 
auf die zu fuͤllende Spritze gesteckt werden. 
Ist der Zubringer zugleich so eingerichtet, daß er als Spritze gebraucht werden 
kann, so ist solches mit zu bemerken. 
In der Rubrik: Bemerkungen, 
ist anzugeben, wie alt die Spritze oder der Zubringer ist, wie viel sie neu gekostet 
hat, und ob die Requisiten vollstaͤndig find oder nicht. 
In der Colonne: Spritzen und Zubringer, sind auch Tragspritzen und Eimer- oder 
Kuͤbelspritzen aufzufuͤhren. 
3.) Die Feuerspritzen und Zubringer sind, damit der Werth derselben in dem Ver— 
zeichnisse angegeben werden kann, von dem Spritzenverstaͤndigen des Bezirks (I. 10. der 
Wollz. Verordn.) zu würdern. Dabei ist jedoch lediglich derjenige wahre. Werth zum Grunde 
zu legen, den solche zur Jeit der Taxation wirklich noch haben, mithin auf Mängel und 
Schadhaftigkeiten an denselben, so wie auf die, nur durch Zeit und Gebrauch erfolgte 
Abnutzung Rücksicht zu nehmen. 
4.) Bei den Schläuchen ist in der Rubrik: Bemerkungen: deren dermaliger Zustand 
und wo moͤglich auch ihr Alter, ferner die HLinge nach Ellen, 
die Quglitär, 
ob sie doppelt oder einfach, von teder oder Hanf gefertige sind, 
anzugeben, bei den Handspritzen, ob sie von Holz oder Blech sind, und bei den Sanrm- 
fässern die Größe und die Art des Beschlags zu bemerken, wie auch bei den Eimern die 
Zahl der ledernen, hänfenen oder von Wurzel geflochtenen einzeln anzugeben, auch ihr 
Zustand in den Bemerkungen summarisch zu erwähnen. 
Diese Gegenstände sind jedoch, wenn sie in das Berzeichniß gebracht werden, einer 
Wuürderung nicht zu unkerwerfen. 
  
Lehte Absendung: am 22'#ten December 1835.
	        
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