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Gesetz und Verordnungsblalt
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
298 Stuͤck vom Jahre 1835.
114.) Verordnung,
die wegen der Herrschaften Glaucha, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein
und Stein abgeschlossenen Recesse betreffend;
vom 23sten November 1835.
Wag, Anton, ven GO Gnaden, König von Sochsenc dc.Ml
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
thun hiermit kund, daß zu Erläuterung der mit dem Hause Schönburg über die im Kö-
nigreiche Sachsen ihm zugehörigen Herrschaften, Glaucha, Waldenburg, Lichrenstein, Har-
tenstein und Seein, Inhalts der Anfugen unter A. und B. am dten Mai 1740. ab-
geschlossenen Recesse, von Unsern dazu verordneken Commissarien und dem Bevollmächtig-
ten der Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg über den unter C. anliegenden fer-
nern Receß vom ten October dieses Jahres sich vereinigt, und demselben, nachdem nur-
benannte Fürsten und Grafen ihn angenommen und ratihabirt haben, Unsere Genehmigung
Inhalts der unter D. hier beigefügten Oeclaration ertheilt worden ist.
Wir verordnen daher, daß die besagten Recesse nebst nurgedachter Declaration von
den Behörden genau beobachter werden sollen.
So geschehen und gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Vordruckung
des Königlichen Siegels zu Dresden, am 23sten November 1835.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Hans Georg von Carlowitz.
1835. 81