Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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burg vorzunehmen gemeinet seyn werde, bevorab da in demselbigen nicht von besagter Cron 
Lehns Juribus, sondern lediglich von denen zwischen Ihro Koͤnigl. Maj. Hohen Chur— 
Hauße und denen Grafen, Herren von Schoͤnburg obgeschwebten Irrungen, gehandelt und 
daruͤber transigiret wird: So wollen doch Ihro Koͤnigl. Maj. auf den Fall, da wider 
Vermuthen wegen sothanen Vergleichs besagten Grafen „Herren von Schoͤnburg etwas 
beschwerliches angesonnen werden sollte, alle gute officia, dienlicher Orren, nach Maaßge— 
bung der zwischen der Cron Böhmen und dem Chur-Hauße Sachsen obhandenen Erb- 
Einigung interpouiren. 
s. 3. So viel hiernaͤchst die Landes-Fuͤrstliche Ober-Bothmaͤßigkeit und das Jus territoriale 
anbetrifft, ist man selbiges Schoͤnburgischer Seits uͤber die obbenannten Herrschafften, 
Glauche, Waldenburg und Lichtenstein, bevorab da das Hauß Schoͤnburg bei seiner herge- 
brachten Reichs Standschafft, besage des nachstehenden §i. 18. gelassen wird, dem hohen 
Chur-Hauße zu Sachsen streitig zu machen, keinesweges gemeynet. Dargegen wollen Ihro 
Königl. Maj. gestatten, daß das Hauß Schönburg die in folgenden §.Sis. demselben zu- 
gestandene Gerechtsamen, verglichenermaßen zu exerciren befuge seyn solle. 
. 4. Diesem zu Folge sollen die Appellationes an Ihro Königl. Maj. und Dero andes- 
Regierung aus denen mehrbesagken Schönburgischen Böhmischen tehne-Herrschaften erge- 
ben, und allenthalben aufs genaueste respectiret und beobachter, denen darauf erfolgten 
Verordnungen und Weisungen auch gehorsamlich nachgelebet werden: Wobei jedoch Ihro 
Königl. Ma. geschehen laßen wollen, daß wenn diejenigen Jura ecclesiaslica und poliuic, 
deren Gebrauch denen Grafen, Herren von Schönburg durch gegenwärtigen Recess in de- 
nen Herrschaften Glauche, Waldenburg und Lichtenstein zugestanden worden, ihnen an sich 
selbst streitig gemacht werden, keine Appellationes, es wäre denn, daß in modo excediret 
worden, statt finden sollen. Falls auch jemand in denen derer Grafen, Herren von Schön- 
burg eigene Jura, Einkünffte und Gerechtsame betreffenden Sachen, derer Appellationen 
sich mißbrauchen solte, wollen Ihro Königl. Maj. Dero Collegia dahin anweisen, daß bey 
befundener evidenten Frivolikär derer in solcherley Fällen ergriffenen Appellationen solche 
sofort rejiciret, auch, nach Befinden, die Advocaten mit Suspension, remolione a Praxi, 
oder sonsten, bestrafet werden sollen. Und wie an das Ober-Hof-Gericht zu teipzig künf- 
tighin, und so lange die Grafen, Herren von Schönburg diese Exemtion nicht mißbrau- 
chen, keine Appellationes aus denen mehrbesageen Schönburgischen Herrschafren ergehen 
und daselbst angenommen werden sollen; 
Also bleibet es übrigens wegen derer Appellationen, die in Sachen, so keinen Ver- 
zug leiden, eingewendet werden, bey demjenigen, was dieserhalber in denen Landes-Gesetzen 
und der neuerläuterten Procels — Ordnung bereits versehen ist. * 
Würden, hiernächst die Grafen, Herren von Schönburg ihre besondern Jagd-, Berg-, 
Forst= und andere Ordnungen, Statura und Observanzien zuförderst anzeigen, und zum 
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