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Ersehen einsenden, wollen Ihro Königl. Mafj. Sich dieserhalber der Billigkeie und befun-
denen Umständen nach weiter entschließen.
Ferner sollen die Acta, wenn auch gleich Sententia reformatoria erfolge, an die
Schönburgische Regierung remittiret, und an selbige die Executoriales gerichtet, es auch
anderergestalt niche, es ereigneken sich denn dabey ganz besondere Umstände, gehaleen werden.
Da nun also Ihro Königl. Maj. gestatten, daß die zu Glaucha bisher befindlich gewesene
Schönburgische gemeinschaftliche Cantzlei, eine Regierung genennek, und solche mie einem
Cantzlei-Directore und Räthen besetzet werden möge; Allermaßen denn auch aus Ihro
Koönigl. Maj. Landes-Regierung und Appellation Gerichte fürohin an sothane Schön-
burgische Regierung unmitteelbar geschrieben werden wird.
So soll bingegen dieselbe denen Grafen, Herren von Schönburg gemein verbleiben,
auch anderwärks dergleichen nicht angelegt, vielweniger die Jurisdiction derselben auf Ihro
Königl. Maj. Lehns-Orte erstreckt werden, sondern lediglich die unter denen Böhmischen
Lehnschafften geseßenen Vasallen und Unterthanen unter sich begreifen.
Ob auch wohl denen Grafen, Herren von Schönburg eine Instamtia Appellationis
intermedia privaliva nicht zustehet; So haben Ihro Königl. Maj. dennoch sich durch
besagter Grafen, Herren von Schönburg unabläßiges Bitten endlich bewegen laßen, ihnen
aus besondern Gnaden zu gestatten, daß führohin von denen Schönburgischen Unkcer-Ge-
richten, vorerst an die Regierung zu Glauche, und sodann ferner an Ihro Königl. Mej.
appelliret, es auch damict anders nicht gehalcen werden soll, so lange bemeldte Grafen,
Herren von Schönburg die Concedirung sochaner Instantiae Appellationis intermediae
privativae weder in Ansehen Ihrer Königl. Mas. Hohen Gerechtsame, noch zum Nach-
theil derer Unterthanen mißbrauchen, auf welchen unverhoften Fall und da Ihro Königl.
Maj. sothane Concession durch derer Grafen, Herren von Schönburg Bezeigen wieder
aufzuheben, bewogen würden, denen Unterthanen die Wahl, entweder sogleich an Ihro“
Königl. Maf. und Dero Juclcia oder zuvor an die Regierung zu Glaucha zu appelliren
verbleibet.
Und wie solchergestalt Ihro Königl. Maj. denen Grafen, Herren von Schönburg ihre
erste Instanz schmählern oder daran Nachtheil zuziehen zu laßen nicht gemeiner sind, Also
wollen auch Höchst-Dieselben verordnen, daß wegen derer von denen Schönburgischen Un-
terthanen, in denen vor Ihro Königl. Maj. Judicius anhängigen Sachen abzulegendten
Gezeugnißen und andern zu der ersten Instanz gehörigen Proce hualibus, der Regierung
zu Glauche, befundenen Umständen nach, Commilsiones erkheilet, von dem Ober-Hof-
Gerichte auch, wenn selbiges jemand aus denen Schönburgischen Böhmischen tehns-Herr-
schaften zu ciliren hat, wie nicht weniger denen Königlichen Commilsarien, die Partheyen
zwar ohne Requisition des Judicis ordinarii vorgeladen werden sollen, jedoch daß diesem
davon Nouctication geschehe und das Commilsoriale in Abschrife beygefügt werde.