Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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G. 5. Quoad Jurisdictionem bleiben die Grafen, Herren von Schoͤnburg in allen 
causis, sowol realibus als auch mere personalibus und mixtis Ihrer Koͤnigl. Maj. noch— 
mals unterworfen, jedoch dergestalt, daß solches ihnen an ihrer Reichs= und Creis-Stand- 
schaf#, wie selbige unten §. 18. agnosciret worden, unschädlich, sie auch von des Ober-Hof- 
Gerichts= Jurisdiction, so lange sie dieses nicht mißbrauchen, eximirel seyn sollen. 
In Sachen, so die Grafen, Herren von Schönburg unter sich selbst, oder mit ihren 
Unterthanen haben, desgleichen in Justiz— Policey — Innungs= und andern dergleichen 
Reches-Händeln, wie nicht weniger in Dingen, so die Gräfl. Schönburgl. Iutraden, Pächte, 
Frohn-Dienste und andere oeconomische Jura betreffen, soll denen Klägern die Wahl ge- 
lassen werden, ob sie die Klagen vor Ihro Königl. Maj. Landes-Regierung und Appella- 
ion-Gerichte, oder bei der Schönburgl. gemeinschaftl. Regierung vorbringen, und hernach- 
mals erst derer Remediorum Juris, so allenthalben in salvo verbleiben, sich bedienen wollen. 
Die Schönburgl. gemeinschafel. Räthe hingegen, ingleichen die Vasallen, Beamten, 
Hof= und andere Bedienten, auch geistliche Personen, sollen, wenn es einem oder dem an- 
dern in individuo angeher, ihre erste Instanz nirgends anders, als nach Unterschied derer 
Fälle, enkweder vor der Glauchischen Regierung, oder dem Unter-Consistorio allda haben, 
diese Collegia selbst aber sollen, wenn ihr Verfahren impugnirer wird, ihre immediaie 
Instanz vor der Königl. und Churfürstl. tandes-Regierung und Appellauon Gerichte, 
auch resp. Ober-Consistorio behalten. So soll auch denen Grafen, Herren von Schön- 
burg bei Vorbeschieden und andern gütlichen Handlungen, niche aber bei Ablegung der Ju- 
ramente, oder wo sonst in Person sie erscheinen zu lassen, vor nöthig befunden wird, die 
Erscheinung per mandatarium nachgelassen werden, gleich wie auch dieses zugestanden wird, 
daß die Commissiones, so wider oft besagte Grafen ergehen, einem Amtshauptmanne, oder 
andern vom Adbel, auf ihr Ansuchen und Unkosten, zugleich und nebst einem Churfürstl. 
Amte aufgetragen werden sollen. Wenn ferner einer oder mehr Grafen, Herren von Schön- 
burg von ihren eigenen Unterthanen, oder auch andern, wenn sie von geringen Stande, zu 
Zeugen angegeben werden, sollen diese, und zwar so viel die letztern anbetrifft, nach Befin- 
den, das Juramentum malitige zuförderst abzuschwören gehalten seyn, und, bevor solches 
geschehen, keine Cllationes an die Grafen, Herren von Schönburg ausgefereiget werden. 
. 6. Die Poiestas legislatorta überhaupt stehet Ihrer Königl. Maf. wie in denen 
übrigen Schönburgischen Herrschaften, so auch insonderheit in Glauche, Waldenburg und 
chtenstein zu, deme zu Folge denn das Jus Saxonicum electorale und die von Ihrer Königl. 
Maj. und Dero Hohen Vorfahren an der Chur ins tand ergangenen Gesetze, wie nicht 
weniger, die emanirten und noch weilter künfrig auszulassendren Chur-Fürstl. Mandata, 
ohne Unterschied schlecheerdings befolgek, auch denen Unrerthanen unter der Formul: 
Daß nachdem Ihro Königl. Mafj. nachfolgendtes Mandat (welches von Wort zu 
Work zu inseriren) ins tand ergehen zu lassen der Norhdurfe befunden, und solches
	        
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