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denen Grafen, Herren von Schönburg zur Beobachtung und Publication zugefer-
tiget, die Grafen, Herren von Schönburg, solches hierdurch zu jedermanns Wissen-
schaft zu bringen, und ihre Unterthanen, daß sie sich darnach achten sollten, zu be-
deuten sich schuldig erachter 2c. .
publicirt werden sollen- Wogegen Ihro Königl. Maj. geschehen lassen wollen, daß die
durch die Contraventionen verwürkten Strafen, ausgenommen die, so vor den Königl.
Fiscum oder die Armenhaͤuser gehoͤren, denen Grafen, Herren von Schoͤnburg verbleiben
moͤgen. »
WennauchdiebesondemOrdnungenundStatu1a,sodicGrafen,HerrenvonScl)ön-
burg inskuͤnftige etwa sine Praejadicio tertt zu errichten gemeinet sind, vorhero eingeschickt
und conlirmiret worden, sollen selbige, wie Statuten —Reché ist, sowol in Prima instantia,
als auch von Ihrer Königl. Maj. Juckicis, in Obacht genommen werden.
6 7. Oas Sbrer Königl. Maj. als dem Landesfürsten, in denen Schönburgischen Herr-
schaften zugehörige Berg-Regal verbleibet Denenselben, jedoch soll dabei der Ao. 1529.
errichtete Bergwerks-Receß, insoweit nicht etwa eines und das andere durch Chur-Furst
Augusti Kauf des Obern Theils der Grafschaft Hartenstein, oder auf andere Weise in andern
Scand gekommen, noch ferner zur Norm genommen und beobachtet werden, deme zu Folge
denn die Grafen, Herren von Schönburg von denen bieherigen Praetensionen gänzlich ab-
zustehen, insonderheic aber des anmaßlichen Bergamts zu kößnitz oder andern Orten, sich zu
enthalten, die Scheibenbergl. Berg-Beamten, so von dem Obergebürgl. Ober-Zehndner
jedesmal verpflichter werden sollen, vor solche, die nach obbemeldelen Recessen der gemein-
schaftlichen Verpflichtung fähig sind, zu achten, den, ihnen nach sothanen Recessen und der
bisherigen Observanz gegönneten Antheil des Berg-Zehendkens nur von Gold, Silber,
Kupfer, Bley, Zinn, Kobold, Arsenik, so oft nemlich dergleichen in denen Böhmischen
tehns-Herrschaften gebrechen werden wird, zur Hälffte, von andern Metallen und Minera=
lien aber weiter nichts, auch fürohin keine Münz-Nutzung, noch Gold-, Silber= und Bley-
Kauf, ferner zu begehren haben. Hingegen soll aber auch denen übrigen in Bergsachen
etwa noch vorhandenen Irrungen derer Grafen, Herren von Schönburg, nach vorgehender
Special — Anzeige und genauer Untersuchung, die abbelfliche Maaße gegeben werden.
é 8. Oas Jus conducendi verbleibet Ihro Königl. Maj. in denen obbemeldeten
Schönburgischen Herrschaften ohne Unterscheid und Concurrenz derer Grafen, Herren von
Schönburg, mit allen darzu gehörigen Eftectibus, jedoch daß dabei die Grafen, Herren
von Schönburg und ihre Unterthanen, so viel möglich mit nichts beschweret, noch denen
ersten ihre ordentliche Gleits-Einnahme, in so weit diese Zoll= und Gleits-Erhebung Ihreo“
Königl. Mas. und Dero Chur-Hauses Gerechesamen unnachtheilig, entzogen oder verringert
werde. Wie denn auch
6. 9. das Jus viarum publicarum mie Joll, Gleite und Juriscciion Höchst Dero-