Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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selben in bemeldten Herrschafeen durchgebends ohne einige Restriction zugehöret, jedoch daß 
die Grafen, Herren von Schönburg ihre hergebrachten Zoll= und Gleics- Einnabmen, ohne 
daß sie selbige weder erhöhen, noch neue anlegen, ungehinderk zu erheben, nicht weniger die 
Jurisdiction über diejenigen Delinqventen, so delicta privata begehen, nach der praeven- 
tion zu exerciren, auch solchenfalls den Induisuions—- Process denen Rechten gemäß fort- 
zustellen, und die Seraßen durch die ihrigen zu visitiren, gleichfalls Macht haben sollen. 
Daferne auch bei Ihro Königl. Maj. Klagen und Contraventionen über diesen Lum ge- 
gen die Grasen Herren von Schönburg angebracht werden; So wollen Höchst-Dieselben 
ermeldte Grafen hierüber mie ihrer Nochdurft gnüglich hören. 
10. Wegen des Juris collectandit in denen obberührken Schönburgischen Herr- 
schaften ist sich dahin verglichen worden, daß die Grafen, Herren von Schönburg in nur- 
erwähneen Herrschaften, Neun Sechs-Pfennig und Zwey Drey-Pfennig-Steuern, nach 
den bisherigen Fuß anzulegen, hiermit von dem Ersten October des abgewichenen 17339sten 
Jahres den Anfang zu machen, und von deren ad Cassam communem, nach Abzug der 
Receptur — und Einzahl-Gebühren, auch des gewöhnlichen Ueberschusses und dann und 
wann vorfallendren Erlaßes kommendren Betrag, Zwey Driteheil zu Bestreicung ihrer or- 
denrlichen gewöhnlichen Reichs= und Creis-Onerum, Bezahlung ihrer Rätche und des darzu 
gekhanenen Vorschusses auch andern Bedürfnisses, vor sich zu behalten befuge, das übrige 
dritte Theil aber ebenfalls von dem Ersten October nurbesaglen Jahres an, sowohl zu 
Kriegs= als Friedens-Zeiten, zu der Ertz-Gebürgl. Creyh-S#teuer-Einnahme, oder wohin 
Ihro Königl. Maj. es sonst weisen möchten (unbeschade# des von denen nach Waldenburg 
gehörigen Obrfern Schwaben, Reichenbach und Wickersdorf, gn Zwey Thaler, Zwey Gro- 
schen, Sechs Pfennigen auf jeden einfachen Quakember, zu der Zwickauischen Amts-Steuer- 
Einnahme zeithero beschehenen Abtrags) in denen gewöhnlichen Terminen, gegen Quittung, 
nebst einen pflichtmäßigen Rechnungs-Auswurf, einzuliefern schuldig, denen Unterthanen 
aber von sothanen Seeuern weder auf das vergangene, noch auf das zukünftige, einige 
Rechnung abzulegen verbunden seyn, hiernächst auch, was die Einquartierungen anberriffe, 
mie denen Standt-Quartieren verschone# werden sollen. Und weil bei Kriegs-Zeiten zu 
denen außerordentlichen Reichs-WVerwilligungen besondere Anlagen erfordere werden; Wollen 
Ihro Königl. Maj. denen Grafen, Herren von Schönburg, existente casu, und auf jedes- 
malige behörige Anzeige, die zu obigem Behuf erweißlich benöchigten Seeuern extraordinarie 
auszuschreiben erlauben. 
Da auch Ihro Königl. Maj. wenn dieser bereicts vor einigen Jahren auf den Abschluß 
gestandene Vergleich eher zur Richtigkeit gediehen wäre, von solcher Zeit an, den obbemel- 
deten Drikten Theil von denen Schönburgischen Seeuern zu erheben gehabt; 
So wollen die Grafen, Herren von Schönburg, schuldig und gehalken seyn, vor diesen 
Abgang überhaupe eine Summe von Zwölf Tausend Thalern, halb auf die Oster= Meße 
dieses gegenwärtigen 17 40 Kten Jahres, nebst denen bis dahin von Michl. Meße 1739. aà
	        
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