Gesch-und Verordnungsblah
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen,
2Zies Stück vom Jahre 1835.
die Publication der Gesindeordnung betreffend;
vom 10ten Januar 1835.
We , Anton, von GOX2E Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
haben mit Zustimmung Unserer gerreuen Stände beschlossen, an die Seelle der bisher in
hiesigen Landen in Betreff des Gesindewesens zwar noch güleig gewesenen, durch veränderte
Sitten und Zeitumftände aber, so wie durch andere, immirtelft erschienene Gesetze großen-
theils unanwendbar gewordenen, ältern Ordnungen eine neue
Gesindeordnung «
zu erlassen.
Indem Wir solche hierdurch in der Beilage zur allgemeinen Nachachtung bekannt machen,
werden zugleich durch gegenwärtiges Gesetz, und die, unter dem heutigen Dato ebenfalls
erscheinende, denselben Gegenstand betreffende Verordnung alle frühere, wegen des Gesinde-
wesens ergangene Gesetze, namentlich die Gesindeordnung vom 16ten November 1769. und,
soviel die tausitz anlange, vom 25fsten July 1767, nicht minder alle Localstaturen und Ob-
servanzen, soweit sie dieser neuen Gesindeordnung entgegen stehen, ausser Wirksamkeit gesetze,
dagegen es in Ansehung des Zwangdienstes, so lange er nach §. 5 3. des Gesetzes vom 1 vien
März 1832. besteht, bei den Vorschrifcen des Mandaks vom 1 3ten August 1830. F. 56.
bis 71. 9. 78. flg. noch ferner bewendet.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben.
Dresden, den 10#en Januar 1835.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Hans Georg von Carlowitz.