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lendinorum, in so weit ersteres von denen Grafen, Herren von Schönburg hergebracht,
auch andern Wasser-Nutzungen, die Jurisdiction, ausgenommen in Floß-Holz-FDeuben
und Floß= Sachen, auf dem Mulden-Serohm und andern durch die Schönburgischen
Herrschaften laufenden Wassern, gehören.
Denen Schönburgischen Unterthanen aber wollen Ihro Königl. Mas. ratione derer
von Deren Flößen etwa herrührenden Schäden, so weie ihnen von alten Zeiten her, eini-
ger Wieder= Ersatz hierunrer geschehen, solchen ferner angedeihen lassen.
13. Das Jus Postarum verbleibet Ihrer Königl. Maf. Hohen Chur-Hauße in
denen Schönburgischen Herrschaften, jedech wollen Oieselben geschehen lassen, daß die Gra-
fen, Herren von Schönburg die Jurisäiction über die Post- Bedienten, inhalts der Post-
Ordnungen, exerciren.
6 44. Ferner wollen die Grafen, Herren von Schönburg auf allen Chur- Saͤchßl.
tand-Tägen unter denen Grafen und Herren, ohne Weigerung wegen der obgemeldeten
Boͤhmischen Lehns-Herrschaften erscheinen, und daselbst sowohl als auch auf Ausschuß—
Taͤgen, ratione der beim weiten Ausschuß habenden Stelle, mit denen uͤbrigen Staͤnden
des Landes Nothdurfft erwaͤgen, das geschlossene auch in ihren Herrschaften, in so weit in
einem und dem andern durch dlesen Recess niche ekwas besonders verglichen worden, allent-
halben befolgen, iedoch daß dieselben von denen jedesmaligen bey Land-- und Ausschuß-Tä-
gen oder sonst extraordinarie von denen Ständen bewilligten Steuern und andern gemei-
nen Landes-oneribhus und Mitleidenheit, in. Ansehung dessen, was oben . 10. dieserhalber
besonders verabredet worden, wegen ihrer Böhmischen tehns-Herrschaften gänjlich befreyer
bleiben sollen.
d. 15. ODas Jus Summum circa Sacra, und die Appellaliones in allen und ieden
Geistlichen Sachen von dem Schönburgischen Unter-Consisrorio an Ihro Königl. Maf.
ingleichen das jus dispensandi in gradibus probibitis, soll dem hohen Churhause Sachsen
in denen Schoͤnburgischen Herrschafen verbleiben, und deme zu Folge mit sothanen Appel-
lationen es dergestale gehalten werden, daß die Berichte auf die wider ein Urehel oder Be-
scheid, in Ehe= oder andern Consistorial- Sachen, eingewandten Apbellationes zur Lan-
des-Regierung, hingegen außer solchen Fällen, in denen das Jus Jummum circa Sacra
angebenden Sachen, und wenn wider die Expedi#ion derer aus dem Kirchenrath ergange-
nen Rescripte und Verordnungen in ein= und anderer Sache abpelliret wird, zu ermeldtem
Kirchenratb einzuschicken und in denen Schönburgischen Herrschaften nach der Chur-Sächl.
Kirchen- Ordnung, denen Visllalions-— Articuln, und andern die ecclesiastica angehenden
Landes-Gesetzen, allenthalben sich zu achten; Immaßen denn die zu dem Schoͤnburgischen
Unter-Consistorio Verordneten, so wohl als saͤmmtliche uͤbrige Schoͤnburgl. Officiales,
bey Antritt ihrer Aemter, nach dem von der Commission ausgehaͤndigten Formular ver—
eydet werden sollen.
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