Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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H. 12. Die Bestimmungen: zeim &. 5. des Hauptrecesses über den. Gerichrestand der 
Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg, fallen weg. 
Sie exhalten vielmehr state ihres bisherigen. alternariven Gerichtsstandes vor dem Ap- 
gellarionsgericht, der ehemaligen bandesregierung und der Gesammeregierung zu Glaucha, 
künftig ihren Gerichtsstand- lediglich vor dem betreffenden Mitcelappellationsgericht. Letzee- 
res bildet auch den Gerichtestand in Criminalsachen; ist jedoch der Angeschuldigte das 
Haupt einer nie s unten Abschnitt VII. 9. 2.) und das vorliegende Verbrechen nicht 
im Königlichen Dienst begangen, so wird ( start dessen, was deshalb in andern Deutschen 
Staaten den Standesherrn eingeräumt worden,) Behufs der Fällung des Definiciverkennc= 
nisses und ohne im Uebrigen im Proceßverfahren etwas zu ändern, die Abfassung des er- 
sten Erkenntnisses, auf Verlangen und Kosten des Angeschuldigren, niche von dem betref- 
fenden Gericheshofe selbst, sondern nach des Angeschuldigten Wahl, entweder von einem 
der übrigen Mittelappellarionsgerichte, oder von dem Spruchcollegio der Juristenfacultär 
zu teipzig erfolgen. Auch gegen den in dieser Instanz erfolgenden Ausspruch findet die 
Berufung an das Oberappellarionsgeriche Statt. 
§. 13. Im Uebrigen geht hinsschelich der Jurisdiceion in denfsenigen Sachen, in 
welchen bieher die Gesammeregierung zu Glaucha und das dortige Unterconsistorium Be- 
hörden erster Instanz waren, deren Competenz mie Ausnahme der Ehesachen an die Ju- 
stijaͤmter der Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg in der berreffenden Receßberrschaft 
über, denen die dortigen Basallengüter zu dem Ende einbezirkt werden. 
In Sachen gegen die Justizbeamten selbst wird von dem Justizministerio einem andern 
Schoͤnburg' schen Amte Auftrag ertheilt. 
In andern Sachen, welche von dem ordentlichen Gerichte weg- und an ein anderes 
zu weisen sind, soll die Auftragserthellung ebenfalls so viel als möglich an Schoͤnburg'sche 
Aemter erfolgen. 
Für die Ehesachen in den Receßherrschaften wird ein besonderes Ehegericht von dem 
Hause Schoͤnburg bestellt, das aus dem Canzleidirector und zwei Rechtsgelehrten, inglei— 
chen der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl geistlicher Beisitzer besteht. 
Dieses Ehegericht tritt insoweit in die Stelle der Mittelappellationsgerichte ein. 
H. 14. Oie Gerichtsbarkeit erster Instanz der Receßherrschaftsbesi itzer sammt den 
damit verbundenen Befugnissen, soll durch die Entsagung auf ihre zweite Instanz (§. 1.) 
nicht gefährder werden, sondern ihnen, so wie bisher auch fernerhin ungeschmälert ver- 
bleiben. 
Dem zufolge werden auch Veränderungen in der Organisation der Untergerichee, in 
soweit dabei die receßmäsigen Verhälenisse in Frage kommen, nur nach Einvernehmen und 
mit Einverständniß der Receßherrschafksbesitzer erfolgen.
	        
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