Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Es wird auch die Zuständigkeie der Schönhurg'schen Gerichtsstellen nicht beschränke, 
wielmehr der, der Königlichen Aemter, insoweit es thunlich ist, gleichgestellt werden. 
. 15. Die etwa von Schönburg schen Basallen oder Städten in den Receßherr= 
schaften aufgegebenen Gerichtsbarkeiten geben, mit allen damit verbundenen Rechten und 
Verbindlichkeieen, namenrlich auch mit der etwa stattfindenden Obliegenheit der Gerichts- 
unterthanen zu Uebertragung der Untersuchungskosten, an die Best itzer der Receßherrschaften 
uͤber, innerhalb deren Bezirk gie liegen, oder mie denen vereiniget zu werden, in Berück- 
sichtigung ihrer tage und der Abrundung der rereßherrschafllichen Gerichtsbezirke, der Staats= 
regierung am zutraͤglichsten erscheint. 
9. 16. Die durch die Gesammtregierung zu Glaucha uͤber die Gerichte der Fuͤrsten 
und Grafen Herrn von Schoͤnburg bisher gefuͤhrte Aufsi cht, geht in Justizfachen auf das 
Mittelappellationsgericht uͤber, und es haben die benannten Fuͤrsten und Grafen jeden Ein- 
flusses auf die richterlichen Functionen ihrer Gerichee si si ch zu enthalten. 6 
Sie können sich jedoch von der Verwaltung der. Gerichte, deren Inhaber sie sind, 
durch Einsicht der Prorocolle, Acten und Gerichtsbucher, Untersuchen der Depossten u. s. w. 
Ueberzeugung verschaffen, in administrariver Rücksicht über bemerkte Mängel deren Aeus- 
serung erfordern, Erinnerungen machen und die wahrgenommenen Gebrechen abstellen. 
Sie können überdies die Revision ihrer Gerichte bei dem Bezirksappellationsgerichte bean- 
kragen oder solche in administrativer Hinsicht durch ihren Canzleidirector bewirken lassen. 
(C. 11.) 
G. 47. In Bezug auf die den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg zustehen- 
den jura shecialia und in Ausübung obrigkeitlicher und gursherrlicher Rechte können sie 
an ihre Behörden selbsiständig Verfügungen und Insiructionen erlassen und selbige zu deren 
Befolgung durch diesenigen Mittel anhalten, welche deshalb nach den Gesetzen hinff ichtlich 
der Staatsdiener anwendbar sind. 
Gedachie Behörden haben jedoch, wenn dergleichen Anordnungen der Verfassung, den 
Recessen, den Gesetzen, oder den Verfügungen der comperenten Königlichen, Behörden zu- 
widerlaufen sollten, und eine Remedur in dieser Hinsicht nicht erfolgr, deshalb das Ein- 
schreicen der letrgedachten Behörden in Anspruch zu nehmen. 
. 48. Für die nach Wegfall dieser und der §. 13. gedachten Geschäfte von dem 
zeitherigen Ressore des Unrerconsistorii zu Glaucha verbleibenden Angelegenheicen behälc das 
Haus Schönburg dieses Consistorium bei. Dasselbe ist dem Ministerio des Cultus und 
des öffenrlichen Unterrichts unmittelbar untergeordnet, und soll aus dem Schoͤnburg schen 
Canzleidirector als Vorsitzenden und einem oder zwei von dem Hause Schoͤnburg zu bestel- 
lenden geistlichen Raͤthen oder Beisitzern bestehen. Auch muͤssen fuͤr die in das Gebiet der 
Administrativjustiz gehoͤrigen Angelegenheiten entweder außer den obgenannten Mitgliedern
	        
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